Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 43.963,86 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung der Beklagten sowie um damit zusammenhängende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Zahlung.
Der 51jährige, kinderlos verheiratete Kläger ist seit Juni 1973 bei dem beklagten Krankenhaus als Koch tätig. Die Beklagte, bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist, beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Dem Arbeitsverhältnis liegen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Unter dem 11.12.1996 erhielt die Beklagte ein Schreiben ihrer Mitarbeiterin … In diesem Schreiben beschwerte sich die Mitarbeiterin über den Kläger wegen „sexueller Nötigung am Arbeitsplatz” am 08.12.1996. Auf den Inhalt des Schreibens im übrigen (Blatt 22 d. Akte) wird Bezug genommen. Frau … ist bei der Beklagten als Telefonistin in der Telefonzentrale tätig. Bis vor einigen Jahren war sie als hauswirtschaftliche Hilfe in der Cafeteria beschäftigt. Die Cafeteria grenzt an den Küchenbereich, in dem der Kläger arbeitet.
Am 16.12.1996 hörte die Beklagte den Kläger in Anwesenheit der Mitarbeitervertretung zu den Vorwürfen an. Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung am 18.12.1996 (Blatt 37 u. Blatt 40 d. Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.12.1996, welches dem Kläger noch am gleichen Tag in den Briefkasten geworfen wurde, außerordentlich und fristlos.
Mit seiner am 08.01.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er meint, daß ein wichtiger Grund für diese nicht gegeben sei, und rügt die Anhörung der Mitarbeitervertretung.
Mit Schriftsatz vom 05.06.1997 hat er die Klage auf Weiterbeschäftigung sowie auf Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum nach dem 23.12.1996 bis einschließlich Mai 1997 erweitert.
Der Kläger beantragt zuletzt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.1996 nicht beendet worden ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.311,71 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag von
659,56 DM brutto seit dem 01.01.1997,
4.330,43 DM brutto seit dem 01.02.1997,
4.330,43 DM brutto seit dem 01.03.1997,
4.330,43 DM brutto seit dem 01.04.1997,
4.330,43 DM brutto seitdem 01.05.1997,
4.330,43 DM brutto seit dem 01.06.1997
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe in einem Telefonat am 08.12.1996 gegen 07.25 Uhr der Mitarbeitern … gegenüber folgende Äußerung getätigt:
„Du kleine süße Sau, jetzt nimm mal Deine Hände von Deinen Titten, fahre damit tiefer und gehe mit Deinen Händen an die Oberschenkel und fahre damit ganz langsam hoch.”
Der Kläger läßt sich dahingehend ein, er könne sich an ein Telefonat nicht einmal erinnern. Im übrigen sei im Bereich der Küche des Krankenhauses auch anzüglich gesprochen worden. Die Mitarbeiterin … habe hierin keine Ausnahme gebildet. So habe sich der Kläger bei ihr u. a. auch Pornofilme entliehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.1996 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.
1.
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB. Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (KR – Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 68 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Demgemäß ist eine außerordentliche Kündigung auf ihre Wirksamkeit in zwei Stufen zu prüfen. Zuerst ist festzustellen, ob überhaupt ein Sachverhalt gegeben ist, der an sich als Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist. Alsdann ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen: ob auch im konkreten Fall dem Kündigenden die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Dabei ist bei Störungen im Leistungs- bzw. Verhaltensbereich grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Diese ist allerdings dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer ...