Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 832,00 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zu dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht.
Die Klägerin, die einen Magisterabschluss hat, ist bei dem Beklagten seit 1993 als Deutschlehrerin tätig, zuletzt mit sechs Unterrichtsstunden pro Woche. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Träger einer internationalen japanischen Schule, an der japanische Kinder unterrichtet werden, die vorübergehend in Deutschland wohnen. Mit Schreiben vom 28.07.1972 erteilte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Beklagten eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Schulpflichtgesetz in der Fassung vom 16.12.1969, wodurch die japanischen Kinder mit dem Besuch der Schule bei dem Beklagten die allgemeine Schulpflicht erfüllen. Mit Schreiben vom 05.05.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Beklagten als Ergänzungsschule im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 2 Schulordnungsgesetz anerkannt. Der Beklagte beschäftigt 32 aus Japan entsandte Lehrer, acht angestellte Lehrer sowie elf als freie Mitarbeiter bezeichnete Lehrer.
Die Parteien haben Verträge abgeschlossen, die zunächst als Arbeitsvertrag, später als Dienstvertrag bezeichnet wurden. Die Klägerin hat bislang Honorarzahlungen erhalten. Das Honorar im Jahr 2002 betrug 3.328,00 EUR.
Die Klägerin kann eigenverantwortlich entscheiden, ob in ihrer Klasse Leistungsprüfungen vorgenommen werden. Im Gegensatz zu den bei dem Beklagten fest angestellten Lehrern muss die Klägerin nicht an Klassenfahrten, Wandertagen, Schulfesten usw. teilnehmen. Zudem muss sie keinen Nachhilfeunterricht geben.
Die Klägerin gibt neben ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten zumindest an einer Volkshochschule Deutschunterricht.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Beklagten handele es sich um eine Ergänzungsschule, die einer allgemeinbildenden Schule gleichstehe. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei sie Arbeitnehmerin. Dies ergebe sich aus dem für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bestehenden Regelwerk. Nach Abschluss der Schule könnten die japanischen Kinder auf deutsche weiterführende Schulen wechseln. Sie behauptet des weiteren, sie sei weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert. Der Lehrplan werde ihr vom Beklagten vorgegeben und lehne sich an entsprechende Deutschlehrpläne an. Sie nehme regelmäßig an Konferenzen teil, in denen festgelegt werde, welcher Inhalt gelehrt werden sollte. Die Teilnahme sei nicht freiwillig. Sie werde höflich zur Teilnahme gebeten; dies schließe eine Verpflichtung aber nicht aus. Die Pausenaufsicht werde von japanischen Lehrern wahrgenommen, um etwa bei Unfällen eine Verständigung zu gewährleisten. Es würden organisatorische Vorgaben und Strukturänderungen gemacht. Von ihr werde erwartet, dass sie sich an den Vorgaben des Lehrplanes orientiere. Sie habe Noten zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Liste zur Zeugniserteilung einzutragen. Es bestehe eine Anwesenheitspflicht. Dies ergebe sich aus zwei Schreiben vom 07.07.2000 und 28.01.2001. Sie sei nicht im vorhinein über die Anzahl und Lage der Unterrichtsstunden befragt worden. Erst nach Erstellung des Stundenplanes sei sie gefragt worden, ob sie die Stunden übernehme.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es handele sich um keine einer allgemeinbildenden Schule vergleichbare Schule. Die Schulabschlüsse würden nur in Japan anerkannt. Es stehe in seinem Ermessen, ob er Deutschunterricht anbiete. Die Klägerin sei freie Mitarbeiterin. Sie sei bei der Gestaltung des Deutschunterrichts frei. Einzige Vorgabe sei es, dass der Unterricht den Schulkindern Freude bereiten solle. Die Lehrpläne seien von der Klägerin selbst erstellt worden. Er habe der Klägerin keine Unterrichtsstunden einseitig zugewiesen. Die Klägerin sei im Vorfeld des Schuljahres befragt worden, ob und in welchem Umfang sie unterrichten wolle. Hinsichtlich der zeitlichen Festlegung habe er versucht, stets die Wünsche der Klägerin zu berücksichtigen. Bei ihm gebe es fünf verschiedene Arten von Konferenzen. Die Klägerin habe lediglich an den Fachkonferenzen teilnehmen dürfen. Sie sei aber nicht angewiesen worden teilzunehmen. Die Pausenaufsichten führten fest angestellte Lehrer durch.
Die Klägerin hat im Termin am 22.01.2004 um Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes des Beklagten vom 09.01.2004 gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
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