Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Zeit der Freistellungsphase des Klägers vom 1.3.2003 bis zum 28.2.2005 diesem das Altersteilzeitentgelt nach §§ 5 und 6 des Altersteilzeitvertrages vom 5.2.2001 in voller Höhe zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Streitwert: 18.656,06 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach Insolvenz der Arbeitgeberin und anschließendem Betriebsübergang.
Der am 3.2.1943 geborene Kläger war ursprünglich bei der C.-E. F. GmbH angestellt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde zum 1.9.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mitwirkung zum 1.10.2002 übernahm die Beklagte auf der Grundlage eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen Kaufvertrags den Betriebsteil der Insolvenzschuldnerin, in welchem der Kläger beschäftigt war. Sie bestätigte den Arbeitnehmern, aufgrund Betriebsübergangs in vollem Umfang die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu übernehmen.
Der Kläger hatte mit der Insolvenzschuldnerin auf der Basis einer Betriebsvereinbarung vom 13.9.2000 (Blatt 4 ff. der Akte) unter dem 5.2.2001 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Danach wurde die Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte der bisherigen Arbeit abgesenkt. Im Rahmen des sog. Blockmodells hatte der Kläger seine Arbeit vom 1.3.2001 bis zum 28.2.2003 in Vollzeit zu erbringen, um sodann vom 1.3.2003 bis zum 28.2.2005 die Freistellungsphase zu durchlaufen.
Eine zunächst von den Parteien im Hinblick auf die Insolvenz ins Auge gefasste Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung kann nicht zustande. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie sei in der Freistellungsphase nur verpflichtet, 5/24 der dem Kläger vertraglich zustehenden Altersteilzeitbezüge zu zahlen. Der Kläger habe von den 24 Monaten der Arbeitsphase nur fünf bei ihr absolviert. Bezüglich des restlichen Anteils müsse er sich an den Insolvenzverwalter halten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm ausdrücklich zugesagt, im Fall einer Klage seine Ansprüche in vollem Umfang zu erfüllen, da für diesen Fall im Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter geregelt sei, dass der Kaufpreis um einen entsprechenden Betrag reduziert werde.
Der Kläger beantragt zuletzt
festzustellen, dass die Beklagte ihm für die Zeit der Freistellungsphase vom 1.3.2003 bis zum 28.2.2005 das Altersteilzeitentgelt nach §§ 5 und 6 des Altersteilzeitvertrages vom 5.2.2001 in voller Höhe zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 5 und 6 des Altersteilzeitvertrages. In die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist die Beklagte auf Grund der Übernahme des Betriebsteils, in dem der Kläger beschäftigt ist, per 1.10.2002 nach § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB eingetreten. Das Vorliegen des entsprechenden Betriebsteilübergangs ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung für die Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase nicht wegen der Haftungseinschränkung beim Betriebsübergang in der Insolvenz eingeschränkt.
1.
Insoweit nimmt das Bundesarbeitsgericht an, § 613 a BGB sei auf Grund einer teleologischen Reduktion bei der Veräußerung eines Betriebs in einem Insolvenzverfahren nicht anwendbar, soweit die Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsehe. Für diese Vorschriften sehe das Insolvenzrecht nämlich ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht sei. Andernfalls erhalte die Belegschaft eines Betriebes bei der Veräußerung einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner, so dass sie gegenüber den anderen Gläubigern unangemessen bevorzugt sei. Diesen Vorteil müssten die übrigen Gläubiger bei uneingeschränkter Haftung nach § 613 a BGB insoweit finanzieren, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte (BAG 17.1.1980 – 3 AZR 160/79 – DB 1980, 308; 4.7.1989 – 3 AZR 756/87 – DB 1989, 2541 = NZA 1990, 188).
2.
a)
Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass bei rein wirtschaftlich orientierter Betrachtungsweise die von ihr abgelehnte Auffassung zu ähnlichen Folgen führt, wie sie in der zitierten Rechtsprechung angesprochen sind. Sie verkennt jedoch, dass nicht allein auf die wirtschaftlichen Folgen abzustellen ist. So reicht auch eine „schlechte Rendite” aus dem Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht, wie sie beispielsweise bei der Übernahme von schwangeren, kranken oder leistungsschwächeren Arbeitnehmern aus Sicht des Betriebserwerbers vorliegen kann. Auch diese könnte er ins Feld führen, um den Kaufpreis zu mindern.
b)
Voraussetzung für eine teleologische Reduktion des § 613 a BGB in der Insolvenz ist vielmehr, dass die Haftung des Betriebserwerbers ansonsten die in...