Orientierungssatz
Zu der Frage, ob MuSchG § 9 Abs 1 S 1 hinsichtlich der Fristenregelung auch dann mit GG Art 6 Abs 4 vereinbar ist, wenn die Schwangere von der Schwangerschaft unverschuldet keine Kenntnis hatte und die in MuSchG § 9 Abs 1 S 1 vorgesehene Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis an den Arbeitgeber ergeht.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 4 Fassung 1949-05-23; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1 Fassung 1968-04-18
Verfahrensgang
BVerfG (Entscheidung vom 13.11.1979; Aktenzeichen 1 BvL 24/77) |
BSG (Entscheidung vom 29.05.1978; Aktenzeichen 3 S 2/78) |
Fundstellen
Dokument-Index HI446328 |
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