Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,– EUR brutto sowie weitere 133,06 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 3,1 % tarifliche Erhöhung ab 01.10.2002 nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 2.708,–EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 1982 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein Arbeitsvertrag der in seinem §1 Abs. 3 folgenden Wortlaut hat:
„Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages.
Besteht eine Betriebs- und/oder Sozialordnung, so ist/sind auch diese Bestandteil dieses Vertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung”.
Darüber hinaus ist in §4 die Eingruppierung des Klägers in den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel geregelt, sowie in §4 Abs. 2 eine außertarifliche anrechenbare sowie darüber hinaus eine nicht anrechenbare Zulage vereinbart worden. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages Blatt 3 bis 6 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes für den Einzelhandel. Zwischenzeitlich ist die Beklagte nur noch Mitglied des Arbeitgeberverbandes unter Ausschluss der Tarifbindung, dies mit Wirkung vom 31.12.1999.
Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Jahres 2002 entfaltete Wirkung seit dem 01.04.2002. Die sich daraus ergebende Tariflohnerhöhung hat die Beklagte an den Kläger nicht weiter gegeben, sie ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Die rechtlich zwischen den Parteien streitigen Beträge sind rechnerisch unstreitig.
Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW ist nicht allgemeinverbindlich. Die in Frage stehenden Beträge wurden am 09.09.2002 geltend gemacht und am 23.09.2002 wurde die Zahlung abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der Inbezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen in Form der Gleichstellungsabrede sei aus Rechtsgründen nicht zu folgen.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 180,– EUR Einmalzahlung sowie 133,06 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die monatliche tarifliche Erhöhung von 3,1 % nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Gleichstellungsabreden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit es sich vorliegend um eine Zahlungsklage handelt, bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht. Auch soweit die Klage als Feststellungsklage geltend gemacht wird hinsichtlich der künftigen Zahlungsansprüche ist die Klage zulässig.
Hinsichtlich einer Feststellungsklage, dass die Vergütung nach einem bestimmten Tarifvertrag zu zahlen ist, besteht ein Feststellungsinteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, da der Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit steht und dieser einer alsbaldigen Klärung bedarf (vgl. im Ergebnis Landesarbeitsgericht Berlin vom 16.06.2000, 19 Sa 721/00 mit Verweis auf BAG vom 28.05.1997, EZA §3 TVG Nr. 8, LAG Düsseldorf vom 21.05.1999, LAGE §3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 7).
II.
1. Die Klage ist auch begründet.
Ein Anspruch des Klägers unmittelbar aus dem Tarifvertrag besteht nicht, da dieser nicht allgemeinverbindlich ist, und die Parteien nicht verbandsgebunden sind.
2. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.09.2001, 4 AZR 544/00, AP Nr. 21 zu §1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2002 634 ff. = DB 2002 1005 ff.) die Auffassung vertreten, eine dynamische Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag seit typischerweise eine Gleichstellungsabrede. Auch wenn eine solche Bezugnahme eine dynamische Verweisung enthält, sei diese als Gleichstellungsabrede auszulegen, so dass nur während der Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers der Arbeitnehmer an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen Tarifregelung teilnehme. Dies folge aus der Auslegung der Klausel nach den §§133, 157 BGB. Eine derartige Klausel ersetze nur die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der zuständigen Gewerkschaft, also die Tarifgebundenheit. Eine „feste” Bezugnahme im dem Sinne, dass auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Tarifbindung die Bezugnahme weiter dynamisch gelten soll, sei nur dann gerechtfertigt, wenn dies in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden habe oder...