Nachgehend
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben.
Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Aurich verwiesen.
Tatbestand
I.
Streitgegenstand zwischen dem Kläger und der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist die angebliche Kürzung einer Versorgungsrentenanwartschaft des Klägers.
Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und die Beklagte den Rechtsweg zu den Zivilgerichten – ordentliche Gerichtsbarkeit – für gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben.
Insbesondere folgt die Zuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.
Unter diese Regelung fallen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer oder ihren Hinterbliebenen und
- gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder
- Sozialeinrichtungen des privaten Rechts
über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Die Beklagte ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Sie ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungsanstalt.
Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die Tarifvertragsparteien können eine gemeinsame Einrichtung schaffen. Insoweit handelt es sich mithin um von ihnen geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck von ihnen festgelegt wird. Des Weiteren können die Tarifvertragsparteien eine bestehende Anstalt des öffentlichen Rechts als gemeinsame Einrichtung übernehmen (BAG, Urteil vom 28.04.1981, 3 AZR 255/80, AP Nr. 3 zu § 4 TVG). Insoweit wird gefordert, dass die Tarifvertragsparteien bindende Weisungen erteilen können oder das sie wenigstens eine Kontrollbefugnis haben. Andere verlangen eine paritätische Organisation, eine paritätisch besetzte Verwaltung oder nur eine paritätische Besetzung der Organe (Vgl. BAG, Urt. v. 28.04.1981, a.a.O., m.w.N.).
Der Kammer ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der beklagten Emder Zusatzversorgungskasse um eine von den Tarifvertragsparteien, d.h. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der vertragsschließenden Gewerkschaften andererseits, geschaffene oder zumindest von diesen übernommene gemeinsame Einrichtung im vorstehenden Sinne handelt.
Im § 2 Abs. 1 Satz, 1 des Status der Emder Zusatzversorgungskasse, welches vom Kassenausschuss, der Mitgliederversammlung der Emder Zusatzversorgungskasse sowie der Verbandsversammlung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes beschlossen wurde, ist zwar bestimmt, das die Kasse eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) ist. Im zitierten § 1 des ATV-K ist aber lediglich festgelegt, für welche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende der Tarifvertrag gilt. In § 2 Abs. 1 ATV-K ist des Weiteren lediglich bestimmt, dass die Beschäftigten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern sind. Schließlich ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Status der Emder Zusatzversorgungskasse bestimmt, dass die Kasse eine Einrichtung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes als Träger und dessen Mitglied ist. Dass es sich bei der beklagten Emder Zusatzversorgungskasse um eine von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und von den vertragsschließenden Gewerkschaften andererseits geschaffene und zumindest von diesen übernommene gemeinsame Einrichtung handelt, konnte daher nicht festgestellt werden.
Die Zuständigkeit folgt schließlich auch nicht aus § 3 ArbGG. Es handelt sich insbesondere nicht um einen von einem Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers geführten Rechtsstreit.
Aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Da der Streitwert 5.000,00 EUR übersteigt ist gemäß §§ 23 ff., 71 Abs. 1 GVG das Landgericht zuständig. Gemäß § 17 ZPO ist in örtlicher Hinsicht das Landgericht Aurich zuständig.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 17 a Abs. 2 und 4 GVG.
Unterschriften
Die Vorsitzende der 1. Kammer des Arbeitsgerichts gez. Smid Richterin am Arbeitsgericht
Fundstellen