Leitsatz (redaktionell)

Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer die Gewährung eines Urlaubs mit unwahrer Begründung erreicht, rechtfertigt eine Entlassung auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber zu wissen wünschte, wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub verwenden will.

An sich hat der Arbeitnehmer sich von einem Manko zu entlasten. Der Arbeitgeber verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn er dem Arbeitnehmer für abgeliefertes Geld keine Quittungen erteilt hat.

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Normenkette

BGB §§ 371, 620, 242; BUrlG § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446566

WA 1965, 8 (LT1)

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