Leitsatz (redaktionell)

Auf die Bestimmung des KSchG § 9 Buchst b, nach der sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen muß, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, soweit der Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß AVAVG § 96 Abs 2 auf die BA übergegangen ist.

 

Normenkette

AVAVG § 96 Abs. 2; KSchG § 9 Buchst. b

 

Fundstellen

Haufe-Index 446997

ABA 1966, 263 (LT1)

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