Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 4.275,84 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte als Sequester der Firma U GmbH und Co. KG zusammen mit dem Geschäftsführer dem Kläger wirksam Urlaub gewährt hat.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 01.03.1998 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger war in ihrem Betrieb in Essen seit dem 05.07.1983 als Gleisbauer beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin ist der Urlaubskasse des Baugewerbes in Wiesbaden angeschlossen. Im Dezember stellte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb wegen Überschuldung ein. Mit Schreiben vom 29.12.1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstillegung. Mit Schreiben vom 09.01.1998 (Kopie Bl. 13 d.A.) stellte er als Sequester unter Mitwirkung des Geschäftsführers den Kläger mit sofortiger Wirkung von der weiteren Arbeitsleistung unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche frei. Die Urlaubsgewährung erstreckte sich über die Monate Januar und Februar 1998. Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld und erhielt entsprechende Leistungen für den Zeitraum 01.01. bis 06.02. 1998. Der Beklagte beansprucht die auf diesen Zeitraum entfallenen Urlaubsgeldbeträge, die in der Lohnnachweiskarte 1998 des Klägers eingetragen sind, von der Zusatzversorgungskasse Wiesbaden und hat entsprechende Eintragungen als „gewährte Leistungen” vorgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihn wegen der Besonderheiten des Urlaubsanspruchs im Baugewerbe nicht wirksam beurlaubt. Dies sei nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung möglich gewesen. Deshalb stünden ihm die ursprünglich eingetragenen Urlaubsgeldbeträge noch zu und der die Beklagte sei verpflichtet, die Eintragungen in der Lohnnachweiskarte zu berichtigen.
Der Kläger beantragt,
seine Lohnnachweiskarte für das Jahr 1998, wie folgt, zu ändern und die vorgenommenen Änderungen mit Stempel und Unterschrift kenntlich zu machen:
- Blatt R 97: Der in die Spalte „davon gewährt” eingetragene Betrag an Urlaubsvergütung i.H.v. 4.275,84 DM ist ersatzlos zu streichen.
- Auf die Vorderseite des Teil C 1998 ist der Betrag von 1.336,20 DM ersatzlos zu streichen.
- Teil C 1998 auf der Rückseite ist, wie folgt, zu korrigieren: Der in Spalte 4 eingetragene i.H.v. 7.448,06 DM ist zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen.
- In dem Teil B 1998 ist der in Spalte 4 eingetragene Bruttolohn i.H.v. 7.448,06 DM zu streichen und durch die Zahl 4.352,40 DM zu ersetzen. Die in Spalte 5 eingetragene Urlaubsvergütung aus Bruttolohn i.H.v. 1.061,35 DM ist zu streichen und durch die Zahl 620,22 DM zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend:
Bei der Gewährung des Urlaubs habe er in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau) enthalte für die Erteilung von Urlaub keine von den Grundsätzen des § 7 BUrlG abweichenden Prinzipien.
Vielmehr definiere § 8 Ziff. 11 den Sinn und Zweck der Bundesurlaubsausgleichskasse dahingehend, daß die Zahlung der Entgelte gesichert werden solle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Korrektur der Eintragungen in der Lohnnachweiskarte 1998.
Der Beklagte hat dem Kläger wirksam Urlaub in der Kündigungsfrist erteilt. Der Kläger hat über das Konkursausfallgeld die entsprechende Vergütung erhalten. Etwaige offenstehende Differenzen hat er nicht substantiiert vorgetragen.
Für die Erteilung des Urlaubs legt der BRTV Bau keine von den Grundsätzen des § 7 BUrlG abweichenden Regelungen fest.
Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Vorrangiges Auslegungskriterium ist der Wortlaut der Regelung. Nur solche Umstände sind bei der Auslegung zu berücksichtigen, die ihm Wortlaut einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.
Hinsichtlich der Gewährung des Urlaubs heißt es in § 8 Ziff. 2.3.:
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen.
Die Kammer vermag hierin keinen signifikanten Unterschied zur gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 BUrlG zu erkennen. Im Gegenteil, die gesetzliche Regelung scheint den Vorrang der Arbeitnehmerwünsche stärker zu betonen als die tarifliche Regelung, die Wünsche des Arbeitnehmers und betriebliche Bedürfnisse gleichrangig nebeneinanderstellt.
Aus der Einrichtung des Urlaubskassenverf...