Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters

 

Orientierungssatz

1. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die schon vor seinem Ausscheiden aus seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter bestanden haben.

2. Der Lohn- bzw Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers entsteht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig erst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, es handelt sich nicht etwa lediglich um eine, später fällig werdende Forderung. Daher hat der persönlich haftende Gesellschafter nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers einzustehen, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft noch gar nicht entstanden waren.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 Sa 318/90.

 

Normenkette

HGB §§ 138, 128 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 9 AZR 387/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444336

BB 1990, 493

BB 1990, 493-494 (T)

EzA § 128 HGB, Nr 4 (ST1)

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