Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.363,91 EUR brutto abzüglich 7.417,44 EUR netto zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
4. Der Streitwert wird auf 43.529,02 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Die am … geborene Klägerin schloss am 20.03.1975 mit dem Beklagten einen Dienstvertrag als Diplom-Psychologin, auf den kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der KAT-NEK in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.
Nach Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses am 01.02.1975 erfolgte auf Wunsch der Klägerin nach kurzzeitiger Beschäftigung in E. im Juli 1976 eine seinerzeit als „Abordnung gem. § 12 KAT” bezeichnete Maßnahme, aufgrund derer die Klägerin wegen der damit verbundenen reiskostenrechtlichen Vorteile in der Erziehungsberatungsstelle S. tätig wurde. Diese Beratungsstelle wird vom D. Werk des Kirchenkreises … getragen. Der Einrichtungsträger erstattete dem Beklagten die für die Klägerin anfallenden Personalkosten.
Die Klägerin war in der Beratungsstelle zunächst bis zum Oktober 1998 tätig. Nach Erlass des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.10.1999, Az. ö.D. 1 Ca 150/99, wurde die Klägerin in … ab 01.12.1999 weiterbeschäftigt.
Die Klägerin hatte früher ihren Dienst in … während mittwochs von 14.30 Uhr bis 21.30 Uhr und donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Beratungsstelle versehen. Die weiteren 15 Arbeitsstunden sollte die Klägerin in … arbeiten. Diese Zeit war als Ausarbeitungszeit vorgesehen.
Der Beklagte sandte der Klägerin unter dem 08.11.1996 ein Schreiben mit der Aufforderung, die volle Stundenzahl in … zu erbringen. Dies wies die Klägerin mit Schreiben vom 30.12.1996 zurück.
Nach einer erneuten Aufforderung durch den Beklagten und einer weiteren Zurückweisung durch die Klägerin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.1997 und das D. Werk des Kirchenkreises … mit Schreiben vom 07.02.1997 die Klägerin auf, ihre Arbeit wie folgt in … zu leisten:
Montag und Dienstag von 10.00 bis 16.00 Uhr,
Mittwoch von 14.00 bis 22.30 Uhr,
Donnerstag von 14.00 bis 20.00 Uhr
und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Im Schreiben vom 08.11.1996 hatte der Beklagte der Klägerin noch die Möglichkeit eingeräumt, selbst vorzuschlagen, wie sie ihre Wochenarbeitszeit in … aufteilen wolle. Aufgrund der generellen Ablehnung der Klägerin war es jedoch zu keinerlei derartigen Vorschlägen gekommen.
Die Klägerin beantragte beim Arbeitsgericht Flensburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: ö.D. 1 Ga 4/97), mit der Beklagten und das Diakonische Werk des Kirchenkreises … verpflichtet werden sollten, die Klägerin gemäß dem hiesigen Klageantrag zu beschäftigen.
Der Antrag wurde mit Urteil vom 15.05.1997 abgewiesen.
Der Grund für die Anweisung des Beklagten, dass die Klägerin ihre volle Arbeitszeit in … ableisten sollte, lag darin, dass nunmehr im Gegensatz zu früher ein weiteres Dienstzimmer frei war. Hierdurch bestand nicht mehr die Notwendigkeit, dass die Mitarbeiter zeitversetzt arbeiten müssen.
Außerdem fielen Ausarbeitungen fast nicht mehr an. Es waren im Gegensatz zu früher lediglich kurze Verlaufsprotokolle zu erstellen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit war nunmehr die Beratung.
Die Parteien vereinbarten in der Güteverhandlung vom 23.06.1997, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen zu wollen.
Mit Schreiben vom 27.04.1998 leitete die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Rechtsanwältin … dem Prozessbevollmächtigten des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises … Rechtsanwalt …, einen Aufhebungsvertragsentwurf zu. Dieser sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 und eine Abfindungszahlung von 50.000,00 DM vor.
Der Vorschlag wurde von Rechtsanwalt … durch Fax-Schreiben vom 04.06.1998 an die Rechtsanwältin … zurückgewiesen.
Am 05.06.1998 fand ein Telefonat zwischen den Rechtsanwälten … und statt, dessen Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist.
Unter dem 10.06.1998 sandte Rechtsanwalt … an Rechtsanwältin … ein Schreiben mit u.a. folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Frau Kollegin,
anliegend übersende ich den Entwurf einer abzuschließenden Vereinbarung. Da dieser Fall noch der Übergangsregelung unterliegt, sind von Ihrer Mandantschaft weder Steuer auf die Abfindung zu zahlen noch wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vielleicht sollten wir Ziffer 1. auch wie folgt fassen:
Das Arbeitsverhältnis endet aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 1998.”
…
„Bezug nehmen sollten wir noch auf die mir noch nicht vorliegende Bescheinigung.
Höflich bittet der Unterzeichner um Rückäußerung.”
Dem Schreiben war der Entwurf einer Vereinbarung beigefügt, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 unter Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 DM sowie weitere Punkte beinhaltete.
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