Tenor
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) von den Verbindlichkeiten gegenüber der … in Höhe von DM 267,50 freizustellen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um Freistellung des Beteiligten zu 1) von Kosten für eine Schulungsmaßnahme.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) in … gebildete Betriebsrat.
Am 23. Januar 1998 faßte der Betriebsrat in seiner Sitzung den Beschluss, aus Anlaß der Wahl eines neuen Betriebsrates seinen Vorsitzenden, der gleichzeitig auch zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestimmt worden war, …, zu dem von der Gewerkschaft … veranstalteten Tagesseminar über Wahlvorstandsfragen zu entsenden. Dies teilte der Betriebsrat der örtlichen Geschäftsleitung am selben Tag und am 26. Januar 1998 auch die Bestellung eines Wahlvorstandes unter Benennung der einzelnen Mitglieder mit (vgl. Bl. 9, 10 d.A.).
Am 27. Januar 1998 nahm der Betriebsrats- und Wahlvorstandsvorsitzende … an dem genannten Tagesseminar teil. Die von der Gewerkschaft an die örtliche Geschäftsleitung übersandte Rechnung vom 27. Januar 1998 weist einen Kostenendbetrag von DM 267,50 aus. Wegen der Einzelheiten und der in der Rechnung enthaltenen Kosteneinzelaufstellung wird auf Blatt 11 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02. März 1998 sandte die Beteiligte zu 2) die Kostenrechnung an die Gewerkschaft zurück und verweigerte die Zahlung des Rechnungsbetrages (vgl. Bl. 12 d.A.).
Aufgrund Beschlusses vom 14. April 1998 leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein. Der Antragsschriftsatz ging am 25. Mai 1998 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein.
Er trägt vor, es sei noch zu keinem Zeitpunkt vorher ein Betriebsratsmitglied und / oder Wahlvorstandsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung für Wahlvorstände entsandt worden. Er ist der Auffassung, die Teilnahme an dem Seminar sei auch erforderlich gewesen.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von den Verbindlichkeiten in Höhe von DM 267,50 gegenüber der … freizustellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragt vor, es habe bereits vorab eine derartige Schulung stattgefunden.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber der
in Höhe von DM 267,50, freizustellen.
Der Freistellungsanspruch ist begründet gemäß §§ 40 Abs. 1, 20 Abs. 3, 37 Abs. 6 BetrVG. Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, die durch die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstanden sind, die die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
Die von dem Betriebsratsvorsitzenden … besuchte Schulung hatte die Klärung von Wahlvorstandsfragen zum Inhalt. Die Klärung von Wahlvorstandsfragen beinhaltet die Vermittlung von Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Dieses Wissen ist für die Betriebsratstätigkeit jedenfalls dann dem Grunde nach erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht. Dies war unstreitig der Fall. Aufgabe des Betriebsrates ist es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wählvorstand und einen von ihnen als Wahlvorstandsvorsitzenden zu bestellen. Zum Wahlvorstandsvorsitzenden wurde der Betriebsratsvorsitzende … am 23. Januar 1998 bestellt.
Als Mitglieder des Wahlvorstandes hat der Betriebsrat solche Personen auszuwählen, die über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse verfügen. Gerade diese notwendigen Kenntnisse hat sich der Wahlvorstandsvorsitzende … in dem Seminar angeeignet. Er hat Wahlvorstandstätigkeit entfaltet.
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (vgl. BAG v. 05.03.1974 – 1 AZR 50/73 – = AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972).
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BAG 25, 87 ff. und 25, 236 ff. = AP Nr. 1 und 3 zu § 20 BetrVG 1972; v. 05.03.1974 – 1 AZR 50/73 – = AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972), kann nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht nur ein besonderer Anlaß die Teilnahme eines Wahlvorstandsmitglieds an einer gewerkschaftlichen Schulung über die Wahl erforderlich machen. Bereits in seiner Entscheidung vom 21.11.1978 – 6 ABR 10/71 – = AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) hat das BAG darauf hingewiesen, angesichts der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelten komplizierten Zusammenhänge könne deren Kenntnis im Regelfall bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern nicht unterstellt werden und sie wegen der Grundsätzlichkeit und Schwierigkeit der Materie nicht auf die...