Nachgehend
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11 860,23 brutto (i. W.: Elftausendachthundertsechzig 23/100) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2002 zu zahlen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juli 2002 eine Betriebspension in Höhe von monatlich EUR 3 340,47 brutto (i. W.: EUR Dreitausenddreihundertvierzig 47/100) zu zahlen,
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20 573,87 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger war mit Anstellungsvertrag vom 03.03.1968 bei der Beklagten beschäftigt. Ziff. 8 und 9 dieses Vertrages lauten auszugsweise:
„Wenn Sie während der Dauer Ihres Dienstverhältnisses arbeitsunfähig werden sollten, so erhalten Sie nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine lebenslängliche monatliche Pension in Höhe von 40 % der zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit jeweils um 1 %. Mit der Erreichung des 65. Lebensjahres beträgt die Pension 60 %. …
Für Ihren Privat-Pkw, den Sie auch im Interesse der Gesellschaft fahren, erhalten Sieden in der Anlage beigefügten Autovertrag.
Als Haustrunk erhalten Sie wöchentlich zwei Kasten Exportzbier.”
Am 31.05.1998 schied der Kläger altersbedingt aus. Zu diesem Zeitpunkt bezog er ein monatliches Bruttoentgelt von DM 10.100,–. Als Sachbezug erhielt er die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges, den er monatlich mit DM 629,– versteuerte. Daneben erhielt er acht Kasten Bier pro Monat im Wert von DM 160,–.
Mit Schreiben vom 21.06.1998 sagte die Beklagte dem Kläger ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 6.060,– zu (DM 10.100,– × 60 %) (Bl. 9 d. A.).
Mit Schreiben vom 14.05.2002 (Bl. 10 f. d. A.) verlangte der Kläger Nachberechnung unter Einbeziehung des Werts der Sachbezüge.
Er verlangt Nachzahlung von monatlich DM 473,40 bzw. des entsprechenden Betrages in EURO für den Zeitraum Juni 1998 bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von rechnerisch unstreitig EUR11.860,23 und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein monatliches Ruhegeld in Höhe von EUR 3.340,47 zu zahlen.
Er beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR11.830,23 brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2002 … zu … zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2002 eine Betriebspension in Höhe von monatlich EUR 3.340,47 brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung gehören der PKW sowie der erhaltene Haustrunk nicht zu den monatlichen Bezügen. Unter „monatlichen Bezügen” sei nach dem klaren Wortlaut nur das laufende Bruttomonatsentgelt zu verstehen. Dies sei in ihrem Betrieb gehandhabte Praxis gewesen, die der Kläger seit Jahren akzeptiert habe.
Entscheidungsgründe
I. Die Zahlungsklage ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers folgt aus Ziff. 8 des Anstellungsvertrages.
Sinn und Zweck der vereinbarten Versorgungsregelung war, den während seines Berufslebens erreichten Lebensstandard auch nach seinem Ausscheiden zu sichern. Dieser Zweck folgt aus der Orientierung am zuletzt erhaltenen monatlichen Einkommen (zur Auslegung einer Versorgungszusage BAG U. v. 21.08.2001 – 3 AZR 746/00 DB 2002, 858). Unter dem Begriff der „zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge” fällt auch die Naturalvergütung. Auch diese ist Teil des Einkommens und musste vom Kläger versteuert werden. Auch die Sachbezüge prägen den Lebensstandard des Arbeitnehmers deutlich, wie der Wert der Sachbezüge zeigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht nur das laufende Bruttomonatsentgelt ein monatlicher Bezug.
Dass im Betrieb der Beklagten – auch vom Kläger selbst – eine entgegenstehende Praxis gehandhabt wurde, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Eine Verwaltungsübung kann überhaupt nur dann ein Auslegungskriterium darstellen, wenn nach Vorteil und Systematik ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht gefunden werden kann (BAG a. a. O., unter II 2 c). Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB.
II.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
a) Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig. Die besondere Prozessvoraussetzung, dass bereits ein Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses anhängig ist, § 256 Abs. 2 ZPO, ist gegeben. Unter den Begriff „Rechtsverhältnis” fallen auch einzelne Rechtsbeziehungen (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. RdN. 7 zu § 256). Die Verpflichtung der Beklagten, deren Bestehen mit der Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden soll, ist auch vorgreiflich für die Entscheidung der Zahlungsklage. Die Vorgreiflichkeit tritt an die Stelle des Interessen an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (Thomas/Putzo, a.a.O, RdN 32).
b) Dem Feststellu...