Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 11.923,88 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer steuerlichen Nachbelastung.

Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Mit Datum vom 19. Februar 1990 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, durch welchen das Anstellungsverhältnis zum 31. März 1990 beendet wurde. Es wurde folgende Abfindungsregelung getroffen (vgl. Bl. 8 d.A.):

„3. … zahlt Herrn … als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit §§ 3 Ziff. 9, 34, 24 EStG DM 155.000,– brutto.

DM 36.000,– hiervon werden steuerfrei gezahlt, der Restbetrag unterliegt der Versteuerung mit dem halben Steuersatz.

4. Die Abfindung wird wie folgt gezahlt:

  1. DM 75.000,– per 02.04.1990 (davon DM 36.000,– steuerfrei)
  2. DM 80.000,– und DM 4.000,– Zinsen per 02.01.1991.”

Wegen des übrigen Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf Blatt 8–9 d.A. Bezug genommen.

Im Rahmen einer Steuerprüfung bei der Beklagten kam das Finanzamt zum Ergebnis, daß die Steuerfreiheit gemäß § 3 Ziff. 9 EStG bezüglich der Abfindung nicht gegeben war, da die Abfindungszahlung über mehrere Jahre verteilt war. Der Kläger erhielt am 02. Januar 1995 entsprechend geänderte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 mit der Maßgabe, daß er in Höhe von DM 11.923,88 nachbelastet wurde. Der Nachbelastungsbescheid ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 16.02.1995 verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe der Nachbelastung mit Fristsetzung zum 28. Februar 1995.

Mit am 05. Mai 1995 bei Gericht eingereichter Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

Der Kläger behauptet zunächst in der Klageschrift, daß die Verteilung der Abfindungszahlung auf 2 Jahre auf ausdrückliche Bitte der Beklagten, die auf diese Weise Liquidität und Zinsen sparen wollte, erfolgt sei. Der zuständige Controller … habe ihn – den Kläger – im Zusammenhang mit der Aushandlung des Aufhebungsvertrages gefragt, was er denn mit dem ganzen Geld machen wolle und ob er alles auf einmal brauche.

Er – der Kläger – habe erwidert, daß er einen Teil des Geldes sofort benötige. Daraufhin habe der Controller gesagt, wenn er – der Kläger – den Rest, den er nicht sofort brauche, bei der Beklagten stehen lasse, würde diese ihm den Restbetrag mit den banküblichen Zinsen in Höhe von 7 % vergüten. Dann habe der Controller erklärt, daß der Kläger die Hälfte der Abfindung sofort und die andere Hälfte am Anfang des Folgejahres 1991 ausgezahlt bekommen könne. Der Controller habe sodann wörtlich erklärt: „Dann sparen sie sogar noch Steuern.” Mit diesem Vorschlag sei er – der Kläger – einverstanden gewesen.

In seinem Schriftsatz vom 14. September 1995 behauptet der Kläger bezüglich des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages folgendes: Anläßlich des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Controller habe er – der Kläger – den Controller gefragt, ob er – der Kläger – denn keine Nachteile habe mit Ausnahme, daß ihm das Geld nicht sofort zur Verfügung stünde. Der Controller habe sinngemäß erwidert, daß er insoweit „auch keine Ahnung” habe. Beide Seiten hätten sich sodann darauf geeinigt, da der Kläger keinen eigenen Steuerberater hatte und in den 23 Jahren seiner Betriebszugehörigkeit der Lohnsteuerjahresausgleich auch immer durch die Beklagte für den Kläger durchgeführt worden sei, daß der Controller den Aufhebungsvertrag mit den Zahlungsterminen dem zuständigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vorlege, damit dieser prüfen und entscheiden könne, ob die Splittung auf 2 Auszahlungstermine für den Kläger negative Folgen aufzeigen könne. Der steuerliche Berater habe dem Controller erklärt, der Vertrag gehe in Ordnung, es gäbe keine steuerlichen Nachteile. Das habe der Controller dem Kläger mitgeteilt, woraufhin der Kläger den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte, vertreten durch den Controller …, müsse sich die falsche Auskunft des Steuerberaters, der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden sei, zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 11.923,88 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Aufsplittung der Abfindungszahlung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt, der auf diese Weise habe Steuern sparen wollen. Die Beklagte – so ihre Ansicht – treffe keine Aufklärungspflicht, auch wenn beide Seiten fälschlicherweise davon ausgegangen seien, daß der halbe Steuersatz auf die Abfindung zu zahlen sei.

Die Beklagte bestreitet, daß der Controller … dem Kläger eine verbindliche Auskunft erteilt habe. Allein zuständig für den Abschluß des Aufhebungsvertrages sei der Geschäftsführer der Beklagten gewesen; eventuell gegebene Auskünfte des Controllers seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Selbst wenn die Aufsplittung auf Wunsch der Beklagten erfol...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge