Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 761,35 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war ab dem 16. Juni 1997 als Sachbearbeiterin/Kundenberaterin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von DM 3.350,– bei der Beklagten beschäftigt.
In der Zeit vom 16. August bis zum 20. August 1999 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung, sondern unterzog sich einer Augenoperation, durch die ihre Kurzsichtigkeit beseitigt wurde.
Mit Schreiben vom 16. August 1999 kündigte die Klägerin das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 1999. Mit der Gehaltsabrechnung September 1999 behielt die Beklagte einen Betrag in Höhe von DM 761,35 brutto ein, was der Vergütung für den Zeitraum vom 16.08. bis zum 20.08.1999 entspricht.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 16.08. bis zum 20.08.1999 entweder als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder aus § 616 BGB zu. Die Klägerin behauptet, ursprünglich habe der Operationstermin zur Entfernung der Kurzsichtigkeit Mitte Juli 1999 gelegen; auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten habe sie diesen Termin sodann verschoben und mit der Geschäftsleitung den Termin im August 1999 abgestimmt. Auch habe sie dem Geschäftsführer gesagt, dass sie von der Augenklinik für eine Woche krank geschrieben werde, was der Geschäftsführer der Beklagten ohne Widerspruch akzeptiert habe. Erst später habe die Beklagte dann erklärt, dass die Beklagte ebenso wie die Krankenkasse für die Operation, welche als Schönheitsoperation gewertet werde, nicht zahlen werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 761,35 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde für den genannten Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu, zumal die einwöchige Abwesenheitszeit keine nicht erhebliche Zeit im Sinn des § 616 BGB mehr sei. Die Beklagte behauptet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin habe nicht gedroht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, denn der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte für die Zeit vom 16. August bis zum 20. August 1999 nicht zu; die Beklagte war daher berechtigt, gegen die Überzahlung im August 1999 mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin für September 1999 aufzurechnen (§§ 387, 812 Abs. 1 BGB).
Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch aus §§ 3, 4 EFZG zu. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kurzsichtigkeit der Klägerin ist keine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Klägerin hätte weiterhin wie in der Vergangenheit ihre Arbeitsleistung trotz Kurzsichtigkeit erbringen können, indem sie ihre Kurzsichtigkeit durch das Tragen einer Brille korrigiert.
Mit dem Bundesarbeitsgericht geht das Gericht davon aus, dass auch dann eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer, ohne aktuell arbeitsunfähig zu sein, sich in ärztliche Behandlung begibt, und wenn das Unterlassen dieser ärztlichen Behandlung dazu führen würde, dass sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers in absehbar naher Zeit bis hin zur Arbeitsunfähigkeit verschlechtern würde (BAG, 09.01.1985, NJW 1985, 2214).
Dieser Fall liegt jedoch in der Person der Klägerin nicht vor, jedenfalls behauptet die Klägerin nicht, dass ihre Kurzsichtigkeit von der Art. war, dass sich ihr Sehvermögen ohne ärztliche Behandlung absehbar so deutlich verschlechtern hätte, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr hätte erbringen können.
Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, nachdem der operative Eingriff zwecks Korrektur der Kurzsichtigkeit am oder nach dem 16. August 1999 durchgeführt worden war. Die durch diesen Eingriff zunächst verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt jedoch aus zwei Gründen keine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 EFZG dar: Aus § 3 Abs. 2 EFZG ergibt sich, dass als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit auch eine Arbeitsverhinderung gilt, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Anhand dieser Regelung ist ersichtlich, dass der Gesetzge...