Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 4. März 2010 noch durch die Kündigung vom 9. März 2010 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Hubwagenfahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft innerhalb des …, die an verschiedenen Flughäfen … betreibt.
Der im Jahr geborene, verheiratete Kläger, der gegenüber einem Kinder unterhaltspflichtig ist, ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Für seine Tätigkeit als Hubwagenfahrer erhält er eine Bruttovergütung in Höhe von ca. Euro 7.500,– pro Quartal.
Im Bereich Transport werden den Mitarbeitern Mobiltelefone für die Kommunikation mit der Einsatzzentrale und den sonstigen innerbetrieblichen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Die Mobiltelefone laufen über den Anbieter und verfügen über eine aufgespielte Java-Applikation, über die die Mitarbeiter ihre Aufträge erhalten und bestätigen können. Auf der Abrechnung von wird diese dienstliche Nutzung als Intranet ausgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Mobilfunk-Anbieters im Jahr 2006 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es u.a. wie folgt heißt:
„Auch bei den neuen -Handys können Sie wieder zwischen einer rein dienstlichen Nutzung und der Möglichkeit das Handy auch privat zu nutzen wählen. (…) Zu Ihrem Vorteil haben sich die Gesprächskosten für Sie aber erheblich reduziert. Einen Auszug der Tarife finden sie als Anlage.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Anschreibens und der beigefügten Tarifübersicht wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 102 – 103 d. A.).
Bei der Ausgabe eines neuen Mobiltelefons im Jahr 2009 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, die u. a. folgenden Hinweis enthält (Bl. 25 d. A.):
„Die o. g. Telefon-Nr ist nur für die dienstliche Verwendung vorgesehen. Für private Gespräche ist die private …-Pin-Nr. zu verwenden.”
Mit der Überlassung des Mobiltelefons wurde den Mitarbeitern angeboten, das Handy über eine sog. …-Funktion auch privat zu nutzen. Sofern sich der Mitarbeiter für diese Funktion entscheidet, erhält er eine private Rufnummer und eine Pin-Nummer, über die er das Firmenhandy privat nutzen kann und für diese Nutzung eine private Telefonrechnung erhält. Der Kläger entschied sich für die Nutzung der …-Funktion. Im Zeitraum von April 2008 bis Januar 2010 nutzte der Kläger das ihm überlassene Diensthandy im Dienstmodus für die Versendung von privaten SMS und MMS, für die Entgegennahme von Auslandstelefonate und zum Surfen im Internet. Ende 2009/Anfang 2010 überprüfte die Beklagte die Telefonrechnungen sämtlicher Mitarbeiter im Bereich Transport. Am 16. Februar 2010 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 eine Anhörung des Klägers zu dem aus ihrer Sicht bestehenden Verdacht eingeleitet, dass der Kläger im Zeitraum von April 2008 bis Januar 2010 über das von der Beklagten überlassene Mobiltelefon private SMS verschickt und private Auslandstelefonate geführt habe (Bl. 21 – 22 d. A.). Der spätere Prozessbevollmächtigte erklärte in einem Schreiben vom 22. Februar 2010, dass im Zusammenhang mit einer etwaigen privaten Verwendung des Diensttelefons keine finanzielle Schädigung der Beklagten beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagte hörte sodann unter dem Datum des 25. Februar 2010 den Betriebsrat zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung an (Bl. 15 – 59 d. A.). Unter dem Datum des 26. Februar 2010 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen. Mit Schreiben vom 04. März 2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos (Bl. 3 d. A.). Am 09. März 2010 sprach die Beklagte hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2010 aus (Bl. 8 d. A.).
Gegen diese Kündigungen wehrt sich der Kläger mit seiner am 08. März 2010 bzw. 17. März 2010 (Klageerweiterung) bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 19. bzw. 29. April 2010 zugestellten Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, dass die Kündigungen der Beklagten unwirksam seien, da weder ein wichtiger Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein verhaltensbedingter Grund für die ordentliche Beendigung des Arbeitverhältnisses vorliege. Zwar habe er das Diensthandy für die Verwendung von SMS und MMS und zum Surfen im Internet auch zu privaten Zwecken genutzt. Jedoch sei er davon ausgegangen, dass beide Nutzungsmöglichkeiten in die von ihm unterstellte Flatrate-Vereinbarun...