Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.120,34 Euro brutto abzüglich 4.638,44 Euro netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.04.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.481,90 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger war für die Beklagte seit dem Jahr 1987 als Montagearbeiter tätig. In dem letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. August 1987 war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und eine Stundenvergütung vorgesehen. Zuletzt erhielt der Kläger EUR 8,30 pro Stunde. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2002. Der vom Kläger gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage gab die Kammer mit Urteil vom 26. Juni 2002 – 2/1 Ca 8076/01 – statt. Die gegen das Urteil beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 13 Sa 1173/02 – eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück. Nach dem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beschäftigte sie den Kläger nicht weiter. Der Kläger macht mit regelmäßig erhobenen Zahlungsklagen seine Vergütungsansprüche nach dem Ablauf der Kündigungsfrist geltend, so auch mit der vorliegenden, mit der er für die sich bei einer Fünf-Tage-Woche ergebenden 34,8 Wochen in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. März 2004 EUR 11.120,34 brutto (34,8 Wochen × 38,5 Stunden × EUR 8,30) abzüglich der von ihm gemäß dem in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juli 2004 (Bl. 24, 25 d.A.) ersichtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2003 bezogenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 19,01 netto pro Kalendertag fordert.

Wegen des Vertrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 19. April und vom 30. Juli 2004 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.120,34 brutto abzüglich EUR 4.638,44 netto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte behauptet zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum weder arbeitsfähig noch arbeitswillig gewesen. Zudem sei die Klage wegen der Nichtberücksichtigung der zu Gunsten des Klägers von der Bundesagentur für Arbeit abgeführten Beträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unschlüssig. Im Fall von Entgeltfortzahlung sei in der Vergangenheit eine tägliche Arbeitszeit von 7,25 Stunden zu Grunde gelegt worden.

Wegen des weiteren Vertrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 23. Juli und 20. August 2004 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger verlangt zu Recht die Fortzahlung seiner vertragsgemäßen Vergütung für die Zeit von August 2003 bis März 2004 gemäß §§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

a) Die Beklagte befand sich gemäß §§ 293, 296 BGB im Annahmeverzug. Eines tatsächlichen oder mündlichen Angebots der Arbeitsleistung des Klägers im Sinne der §§ 294, 295 BGB bedurfte es nicht, da die Beklagte dem Kläger trotz der Rücknahme ihrer Berufung im Verfahren – 2/1 Ca 8076/01 – keine vertragsgemäße Tätigkeit zuwies und damit die nach § 296 Satz 1 BGB zur Beseitigung des Annahmeverzuges erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornahm (zu den Voraussetzungen der Beseitigung des Annahmeverzugs vgl. nur BAG 23.01.2001 – 9 AZR 287/99 – AP SGB IX § 81 Nr. 1, zu I 3 d, m.w.N.).

Demgegenüber bestreitet die Beklagte vergeblich die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft des Klägers. Für den Einwand von § 297 BGB ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig (allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG 02.08.1968 – 3 AZR 219/67 –AP BGB § 297 Nr. 1, zu II 3 c, d, 4; 19.04.1990 – 2 AZR 591/89 – AP BGB § 615 Nr. 45, zu 2 d; ErfK-Preis 4. Aufl. § 615 BGB Rn. 114; KR-Spilger 7. Aufl. § 11 KSchG Rn. 15; HaKo-KSchG-Fiebig 2. Aufl. § 11 KSchG Rn. 41; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger Kündigungsschutzrecht 6. Aufl. § 615 BGB Rn. 36; HK-BGB-Eckert § 297 Rn. 2). Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzulegen hat (BAG 25.02.2004 – 5 AZR 160/03 – AP MuSchG 1968 14 Nr. 24, zu II 1). Die Beklagte hat auch nach dem Hinweis vom 12. August 2004 auf die bei ihr liegende Darlegungslast nicht näher erläutert, welche konkreten Anhaltspunkte gegen die mit der Klage geltend gemachte Leitungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Klägers sprechen sollen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht.

b) Die Klage ist auch nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger die von der Bundesagentur für Arbeit zu seinen Gunsten abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nicht beziffert und von der Klageforderung abgesetzt hat. Allerdings hat das LAG Nürnberg (24.06.2003 – 3 Sa 424/02 – ZTR 2004/46 L, zu II 4) jüngst angenommen, es obliege dem Arbeitnehmer, im Prozess darzulegen, in welche...

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