Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 11.02.1997 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.1997 aufgelöst hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu 1/3. die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 9.750,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 1.9.1996 bei der Beklagten angestellt, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 8.8.1996 zugrunde, gemäß dessen § 1 eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart ist, innerhalb welcher das Arbeitsverhältnis mit einer Zweiwochenfrist zum Monatsschluss gekündigt werden kann. Auf den Wortlaut des Vertrages (Bl. 4 bis 8 der Akte) wird Bezug genommen.
In der Zeit vom 10.2. bis 14.2.1997 war der Kläger krankgeschrieben. Eine weitere Krankschreibung – wiederum durch Erstbescheinigung – erfolgte durch einen Frankfurter Arzt für den Zeitraum 17. bis 28.2.1997. Auch für die Zeit vom 3. bis 19.3.1997 existiert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Fotokopie der Erstbescheinigungen vom 10.2. und 17.2.1997. Bl. 47 d. A.). Die Beklagte sprach mit Einschreiben/Rückschein vom 11.2.1997 eine Kündigung „zum Ende Februar 1997” aus (Bl. 3 d. A.). Der Postbote legte ein Benachrichtigungsschreiben in den Briefkasten des Klägers ein.
Am 12.2.1997 sandte die Beklagte abermals ein Einschreiben an den Kläger, in welchem sie ihn um – Rückgabe der Schlüssel bat. Mit weiteren Schreiben vom 18.2.1997 (Bl. 31 d. A.), 20.2.1997 (Bl. 32 d. A.) und 25.2.1997 (Bl. 33 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Rückgabe von Büroschlüsseln und Parkkarte auf; auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen. Die beiden Einschreiben holte der Kläger am 4.3.1997 in dem für ihn zuständigen fünf Kilometer entfernten Postamt ab, welches vormittags und nachmittags je 1,5 Stunden geöffnet ist. In dieser Zeit herrschten widrige Witterungsverhältnisse.
Der Kläger hält sich nicht für verpflichtet, angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit, der Witterungs- und Verkehrsbedingungen die Einschreibsendungen, die ohnehin nicht länger als sieben Tage aufbewahrt würden, abzuholen. Er behauptet, auf seinem Anrufbeantworter, den abzuhören er sich nicht für verpflichtet hält, keine Nachricht vorgefunden zu haben. Der Anrufbeantworter Marke … – ein etwa acht bis neun Jahre altes Modell – sei nur mit einer alten Kassette ausgestattet gewesen. Der Anrufbeantworter habe des öfteren bei Stromausfälllen seine Funktionstüchtigkeit verloren und in diesen Fällen automatisch zurückgespult und sich dann wieder eingeschaltet. Bei erneuten Anrufen seien die früheren Nachrichten überspielt worden. Stromausfälle seien zu jener Zeit häufig vorgekommen und hätten im konkreten Zeitraum dadurch entstehen können, dass sich der Kläger im damaligen Zeitraum häufig heiße Milch und Tee auf dem Elektroherd zubereitet habe und hierdurch die Hauptsicherung „herausgeflogen” sei (Beweis: Zeugnis …). Mit Schreiben vom 20.5.1998 hat der Kläger behauptet, dass wegen des Alters der Kassette oder wegen nicht gereinigter Tonköpfe zufällige Fehlfunktionen hätten auftreten können oder dass der digitale Anrufzähler trotz eingegangener Nachricht auf Null gestanden habe. Möglicherweise habe seine Katze auf das Gerät getreten und hierdurch eine Nachricht gelöscht. Bei seinem Gang von Schlafzimmer zu Bad oder Küche sei er nicht an dem weiter entfernt installierten Anrufbeantworter vorbeigekommen; es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, innerhalb seiner verwinkelten dreigeschossigen Wohnung mit ca. 90 qm Wohnfläche den Anrufbeantworter auf eingegangene Nachrichten zu kontrollieren. Im übrigen sei er in der Zeit vom 10. bis 14.2.1997 wegen einer schweren Grippe bettlägerig gewesen und habe niemanden gekannt, den er bei der winterlichen Witterung habe bitten können, die Sendung für ihn abzuholen.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der Kündigung vom 11.2.1997 erst zum 15.4.1997 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung für zum 28.2.1997 wirksam. Sie behauptet, bereits am 11.2.1997 dem Kläger auf Anrufbeantworter mitgeteilt zu haben, dass sie eine Kündigung ausgesprochen habe (Beweis: Zeugnis …). … habe auch am 12.2.1997 auf den Anrufbeantworter des Klägers gesprochen und ihm die Kündigung angekündigt und die Rückgabe der Schlüssel gefordert (Beweis: Zeugnis …). Am 13.2.1997 habe Frau … unter Bezugnahme auf die Kündigung die Schlüssel zurückgefordert und ihre Nachricht ebenfalls auf Band gesprochen (Beweis: Zeugnis … …, …). Bei späteren zahlreichen Kontrollanrufen sei der Anrufbeantworter ausgeschaltet gewesen. Darin, dass der Kläger die Einschreibsendungen nicht rechtzeitig von der Post abgeholt habe, sieht sie angesichts der zahlreichen auf eine Kündigung deutenden Hinweise eine arglistige Zugangsvereitelung. Sie bestreite...