Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 180.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen eines von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlags prämienberechtigt ist.
Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01. Januar 1999 als Ingenieur bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt – übertariflich vergütet – auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20. Mai 1997 als Vertreter des Leiters beim Planungsbüro Leit- und Sicherheitstechnik (NBL) im Geschäftsbereich Netz. Betrieb Netzdienste Mitte in Frankfurt am Main. Der Vertrag weist ihn als leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes aus.
Am 17. Oktober 1997 reichte der Kläger einen Verbesserungsvorschlag ein, der im Rahmen des Programms PZB 90 die Verlegung des Kabels im Schienenfuß vorsieht und dadurch die Kabelverlegung im Erdreich entbehrlich macht. Durch dieses Verfahren entstehen der Beklagten nach Darstellung des Klägers Kosteneinsparungen von ca. 160 Mio. DM. Zur Zeit der Einreichung des Verbesserungsvorschlags galt die hiermit in Bezug genommene „Richtlinie Betriebliches Vorschlagswesen (BVW) der …” vom 01. August 1984 (Richtlinie), die am 12. Oktober 1994 zwischen Gesamtbetriebsrat und der … als Betriebsvereinbarung vereinbart wurde (Bl. 12–26 d.A.). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 04. Mai 1999 den Verbesserungsvorschlag an, den sie unter der Nr. 6150970040 führt. Seit dem 01. Januar 1998 gilt die „Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der … über das Verbesserungsmanagement” (GBV). Auch auf dieses Regelwerk wird Bezug genommen (Bl. 27–38 d.A.). Sowohl die Richtlinie als auch die GBV sehen eine Höchstprämie von DM 200.000,– vor.
In ihrem Annahmeschreiben vom 04. Mai 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wolle ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Prämie von DM 20.000,– zahlen, weil er nicht zum prämienberechtigten Personenkreis im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 01. Januar 1998 gehöre. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06. Juli 1998, auf das Bezug genommen wird (Bl. 8–10 d.A.), widersprach der Kläger und forderte die Bezahlung der Höchstprämie von der Beklagten.
Der Kläger ist der Meinung, seine Prämienberechtigung ergebe sich aus der Richtlinie, die eine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs nicht vorsehe. Die Bestimmungen der Richtlinie seien maßgebend, weil er seinen Verbesserungsvorschlag zur Zeit ihrer Geltung eingereicht habe. Die Höchstprämie von DM 200.000,– stehe ihm wegen des ganz erheblichen wirtschaftlichen Nutzens zu, den sein Verbesserungsvorschlag der Beklagten bringe. Als er seinen Verbesserungsvorschlag präsentiert habe, habe das für Sicherungstechnik zuständige Vorstandsmitglied der … gemeint, dass er überhaupt keine Probleme sehe, warum er nicht die Höchstprämie von DM 200.000,– erhalten sollte. Letztlich ergebe sich seine Prämienberechtigung aber auch aus der seit dem 01. Januar 1998 geltenden GBV. Er habe zwar zu den „übertariflichen Kräften” im Sinne dieser Vereinbarung gehört, jedoch ohne dass die in § 1 Ziff. 1.1 formulierte Einschränkung auf ihn zugetroffen habe, die wie folgt lautet:
Die übertariflichen Kräfte sowie Führungskräfte und Mitarbeiter, die über ihren VV selbst entscheiden können bzw. die auf Grund ihrer Arbeitsaufgabe zu Verbesserungsideen verpflichtet sind, sind von der Prämierung ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen. Auskunft über die Höhe des jährlichen wirtschaftlichen, errechenbaren Nutzens des Verbesserungsvorschlages Nr. 6150970040 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, der Kläger falle als „übertarifliche Kraft” nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der GBV. Auch aus der Richtlinie könne der Kläger keine Prämienberechtigung herleiten, weil unter ihrer Geltungsdauer ein Anspruch noch nicht entstanden sei. Schließlich scheide ein Prämienanspruch schon allein deshalb aus, weil der Kläger leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei. Wegen der Einzelheiten ihrer Argumentation wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 03. Januar 2000 (Bl. 48–53) und 23. Mai 2000 (Bl. 83–87 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Höhe des jährlichen wirtschaftlichen Nutzens des von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlags Nr. 6150970040 zu erteilen. Einen entsprechenden Auskunftsanspruch hätte der Kläger nur, wenn er einen Anspruch auf eine in Relation zum Nutzen seines Verbesserungsvorschlags stehende Prämie hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, dem die Beklagte für angenommene Verbesserungsvorschläge eine Prämie schuldet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Beantwortung ...