Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 28.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung aufgelöst werden wird.
Die am … geborene Klägerin ist seit dem … bei der Beklagten bzw. bei deren Vorgängerin zuletzt als alleinverantwortliche Redakteurin im Amt …-beschäftigt Vorgesetzter der Klägerin ist der Leiter der Lokalredaktion … Die Beklagte gibt die … heraus. Vor der Wende gab ihr Rechtsvorgänger die Zeitung … eine SED-Bezirkszeitung im Bezirk … heraus.
Zuletzt Mitte 1996 forderte die Chefredaktion alle Redakteure auf, ihr mitzuteilen, falls jemand in der Vergangenheit in irgendeiner Form mit der Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hat, dies mitzuteilen Alle Redakteure wurden darüber informiert, dass im Rahmen einer laufenden Forschungsarbeit der TU Dresden evt, Kontakte zur Staatssicherheit bekannt werden könnten. Zahlreiche Redakteure offenbarten sich seinerseits der Beklagten. Nach Bekanntwerden der Ergebnisse der Dresdner Forschungsarbeit beendete die Beklagte zahlreiche Arbeitsverhältnis mit Redakteuren, die ihre Verwicklung bzw. Kontakte nicht offenbarten, wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnisses. Die Chefredaktion ging danach davon aus, dass sie alle Verwicklungen bzw. Kontakte von Redakteuren zum Ministerium für Staatssicherheit bekannt waren.
Im Zusammenhang mit Recherchen für einen Beitrag des ORB für das Politmagazin „Klartext” wurde die Chefredaktion daraufhingewiesen, dass entgegen ihrer Annahme, zu mindestens in der Lokalredaktion … noch nicht alle konspirativen Vorgänge zwischen Redakteuren und dem Ministerium für Staatssicherheitsdienst bekannt geworden sind. Nachdem der Beklagten weitere entsprechende Hinweise aus der früheren … Bürgerbewegung bei der Leitung der Lokalredaktion … eingingen, entschied die Chefredaktion die konspirativen Vorgänge zwischen der Lokalredaktion … mit dem Ministerium für Staatssicherheit umfassend publizistisch und wissenschaftlich zu recherchieren. Im Ergebnis dieser Recherche wurde der Chefredaktion bekannt, dass auch die Klägerin Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit hatte und mit diesem zusammenarbeitete.
Am 05. November 1999 führte der Chefredakteur der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten … und die Klägerin ein Gespräch, in dem die Klägerin mit den Ergebnissen der Recherche, die ausweislich im Artikel der … am 23 November 1999 veröffentlicht wurde (Bl. 45 d.A.) konfrontiert und vom Chefredakteur darauf hingewiesen, dass er das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihm wegen der mangelnden Bereitschaft der Klägerin, ihre Kontakte zu offenbaren als zerrüttet ansehe. Die Klägerin bat sich Bedenkzeit bis zum 09. November 1999 aus. Alle Beteiligten vereinbarten, über die Gesprächsinhalte Stillschweigen zu bewahren. Sie vereinbarten, dass der Chefredakteur den Vorgesetzten der Klägerin von der Beurlaubung unterrichtet. Unmittelbar am Anschluss an das Gespräch rief die Klägerin … an und teilte ihm mit, dass sie beurlaubt sei, wobei die Parteien über den Inhalt des weiteren Gesprächs und darüber streiten, ob Herr … der Vorgesetzte der Klägerin ist.
Am 09. November 1999 führten alle Mitglieder der Chefredaktion, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die Klägerin und zwei Mitglieder des Betriebsrates das Gespräch weiter. Darin brachte der Betriebsrat seine Verwunderung zum Ausdruck, dass er nicht von der Chefredaktion, sondern aus der Redaktion von den Vorwürfen gegen … erfahren hatte. Die Beklagte suspendierte die Klägerin wegen schwerwiegendem Vertrauensbruch bis zum Abschluss des Kündigungsverfahrens mit sofortiger Wirkung von ihren Arbeitspflichten.
Am 10. November 1999 informierte die Chefredaktion bei der Redaktionskonferenz die Mitarbeiter der Mantelredaktion, der Lokalredaktion … sowie bei der anschließenden Redaktionstelefonkonferenz die Leiter der Außenlokalredaktion über die Suspendierung der Klägerin wegen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Die Beklagte prüfte weiterhin umfassend auch einen Verstoß der Klägerin gegen die Tendenz der Zeitung und stellte fest, dass die Klägerin insbesondere in dem Artikel vom 05.10.1999 „Biografien zu verbiegen verstärkt die Kluft” ohne jegliche Distanz den Berliner Politökonomen Prof. Dr. Mechler zitierte. Im Ergebnis entschloss sich die Beklagte, nicht wie ursprünglich beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos wegen schwerwiegenden Vertrauensbruch und Tendenzverstoß zu kündigen, sondern in Anbetracht ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit eine fristgerechte Kündigung zum 30. September 2000 auszusprechen. Mit dem Schreiben vom 22. November 1999 informierte die Beklagte den Betriebsrat. Auf das Anhörungsschreiben Bl. 47/48 d.A. wird Bezug genommen.
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