Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariffähigkeit. Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung (hier: DGB)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsstreit ist nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, wenn zwischen den Parteien im Rahmen eines Rechtsstreits „equal treatment”/„equal pay” betreffend, die Wirksamkeit der Tarifverträge Zeitarbeit, welche zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB (kurz: Tarifverträge Zeitarbeit BZA-DGB-Tarifgemeinschaft) streitig ist, weil die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung durch eine Partei bestritten wird.

2. Der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 AZR 19/10) entfaltet keine Rechtskraft hinsichtlich der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB.

3. Die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit, ist in einem Beschlussverfahren zu klären. Die Parteien des Individualrechtsstreits sind antragsberechtigt und beteiligtenfähig.

 

Tenor

Der Rechtsstreit 15 Ca 240/10 wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit/Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung (DGB) ausgesetzt.

 

Gründe

1. Der Rechtsstreit war nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit der tarifschließenden Vereinigung (DGB) vorliegt, welche den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum des Rechtsstreits umfasst.

2. Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat der Erste Senat des BAG allein über die Tariffähigkeit der CGZP und in zeitlicher Hinsicht allein zukunftsbezogen entschieden. Das BAG hat – wegen der ansonsten bestehenden doppelten Rechtshängigkeit mit dem weiteren Verfahren, die Tariffähigkeit der CGZP betreffend, vor dem ArbG Berlin (63 BV 941/08. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem ausgesetzten Verfahren – 2 Ca 249/08 – vor dem Arbeitsgerichts Bamberg. In diesem Verfahren macht der Kläger Vergütungsdifferenzansprüche für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 31.1.2008 geltend.) den Antrag im Verfahren 1 ABR 19/10 gegenwartsbezogen ausgelegt.

3. Da der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Tarifvertrag von anderen tarifschließenden Parteien (BZA-DGB) abgeschlossen wurde und für einen Zeitraum, der nicht von der Entscheidung des BAG umfasst ist, hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob die tarifschließenden Parteien des vorliegend streitigen Tarifvertrages tariffähig oder nicht tariffähig waren.

4. Es bedarf daher einer verbindlichen Entscheidung im Wege des Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 4a ArbGG, welches die Tariffähigkeit abschließend und verbindlich mit Wirkung gegenüber Dritten, gleich ob am dortigen Rechtsstreit beteiligt oder nicht, klärt.

5. Ist der Rechtsstreit – wie der vorliegende Rechtsstreit – davon abhängig, ob eine Vereinigung – vorliegend die Arbeitnehmervereinigung – tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Arbeitsgericht das Verfahren nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 23.10.1996 – 4 AZR 409/95, NZA 1997, 582 m.w.N.; Koch in Erfurter Kommentar, 10. Aufl. ArbGG, § 97 Rn. 6) bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen (§ 97 Abs. 5 ArbGG). Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist; das Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden.

6. Die Aussetzungsentscheidung ist von Amts wegen zu treffen. Ein Ermessen des Gerichts besteht nicht. § 97 Abs. 5 ArbGG ist eine zwingende Norm und damit vorrangige Spezialvorschrift vor § 148 ZPO (Beschluss vom 23.10.1996 – 4 AZR 409/95, NZA 1997, 582 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 23.04.1971 – 1 ABR 26/70, AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953; BAG, Beschluss vom 16.03.1988 – 4 AZR 645/87, n.v.; BAG, Urteil vom 22.09.1993 – 10 AZR 535/91, AP Nr. 168 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

7. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren, die Tariffähigkeit betreffend, antragsberechtigt sind.

Der Rechtsstreit war daher nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2908169

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