Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 847,40 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 601,04 EUR seit 16.12.2003 und aus weiteren 246,36 EUR seit 24.3.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 984,40 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.01.2003 die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – nachfolgend BAT Bund/Länder – an den Kläger weiterzugeben.
Die Beklagte ist ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen. Der am 03.05.1959 geborene und nicht verheiratete Kläger ist seit 1.4.2000 bei der Beklagten als Krankenpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V., die Beklagte ist in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden. Der am 21.2.2000 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält in Bezug auf die Vergütung unter § 5 folgende Regelung:
„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-Stufe KR 5/5 |
= DM |
2.954,90 |
Ortszuschlag |
= DM |
1.193,18 |
Allgemeine Zulage |
= DM |
192,61 |
|
DM |
4.340,69 |
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AAT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.”
In § 14 des Arbeitsvertrag ist Folgendes geregelt:
„§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Gesundheitsdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung.”
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass damit der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH und der ÖTV zustandegekommene Tarifvertrag gemeint sein soll. Dieser in § 14 des Arbeitsvertrags in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, enthält in seinen §§ 2 und 5 folgende Regelungen:
„§ 2 Anwendung des BAT
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 5 Sonstige Tarifverträge
Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge zum BAT
- Vergütungstarifvertrag
- Tarifvertrag über allgemeine Zulagen
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
- Tarifvertrag Urlaubsgeld
- Tarifvertrag über eine Zuwendung
- Tarifvertrag Rationalisierungsschutz
finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.”
Im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – nachfolgend 35. VergütungsTV – sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:
„§ 2
Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen
- X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,
- …
§ 3
Einmalzahlungen
(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.
(2) …
§ 4
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) …
(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsg...