Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Abschrift des Zeugnisses vom 29.07.1988 mit dem geänderten Namen bzw. geänderten Geschlecht der Klägerin und der Maßgabe, daß am Ende dieser Abschrift die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Zeugnis vom 29.07.1988 hinsichtlich Führung und Leistung bestätigt wird, zu erteilen, und zwar mit folgendem Text:

„Frau … geboren am … in …, absolvierte im Laboratorium unseres Unternehmen in der Zeit vom 01.09.1982 bis 25.06.1984 eine Ausbildung zur Chemielaborjungwerkerin und wurde anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen.

Die Ausbildung entsprach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsplanes im Berufsbild der Chemielaborjungwerkerin.

Nach bestandener Abschlußprüfung bereitete sich Frau … als Externe auf die Chemielaborantenprüfung vor, die sie am 29. Januar 1988 mit Erfolg ablegte. Mit Wirkung vom 01. März 1988 wurde Frau … als Chemielaborantin in das Angestelltenverhältnis übernommen.

Das Tätigkeitsgebiet von Frau … nach Beendigung ihrer Ausbildung war vielfältig. Dazu gehörte die Untersuchung von Abwässern einschl. Phenol- und Acetonbestimmungen im Mikrobereich und die Ermittlung des chemischen Sauerstoffbedarfs. Außerdem wurde sie mit der Qualitätskontrolle des Einsatzproduktes Cumol und unserer Endprodukte Phenol und Aceton betraut, wozu die Durchführung vor Probeoxidationen, die Ermittlung von Siedekurven und Erstarrungspunkten sowie das pauschale Erfassen von Vereinigungen durch Löslichkeitsversuche und das Verhalten gegen Oxidationsmittel gehörten. Aufgrund der dabei ermittelten Werte war Frau … zur Freigabe von Partien berechtigt. Weitere Aufgaben waren das Ansetzen von Maßlösungen für die analytischen Laboratorien, die Bestimmung vor Chlor und Schwefel in organischen Verbindungen im Mikrobereich und die Durchführung einfacher präparativer Arbeiten nach Anweisung. Frau … erledigte die ihr übertragenen Arbeiten jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie war eine selbständige und gewissenhaft arbeitende Mitarbeiterin. Aufgrund ihres einwandfreien Verhaltens gegenüber ihren Vorgesetzten und Kollegen gestaltete sich die Zusammenarbeit mit ihr in einer stets angenehmen Weise. Frau … verläßt uns am 31.07.1988, um an einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren Lebensweg alles Gute und viel Erfolg”.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 2.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte der Klägerin eine Abschrift eines Arbeitszeugnisses mit, dem geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht der Klägerin und der Maßgabe, daß am Ende dieser Abschrift die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Arbeitszeugnis hinsichtlich Führung und Leistung der Klägerin bestätigt wird, zu erteilen hat.

Die am 13. Januar 1966 in Gelsenkirchen geborene Klägerin stand ab 01.09.1982 in einem Ausbildungsverhältnis und anschließend ab 25.06.1984 bis zum 31.07.1988 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Zuletzt verdiente die Klägerin 2.500,– DM brutto im Monat.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin unter ihrem damaligen männlichen Vornamen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom 29.07.1988 (Bl. 6 d. beigezogenen Akte 3 Ca 2872/97).

Die Klägerin fühlt sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig und ließ mit Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 13. Mai 1997 ihren männlichen Vornamen ändern. Sie führt seit dem den weiblichen Vornamen …

Nach erfolglosen Bemühungen um eine entsprechende Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 29.07.1988 erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 09.09.1997 vor dem erkennenden Gericht Klage gegen die Beklagte und verlangte die Neuausstellung des Zeugnisses unter Berücksichtigung ihres geänderten Vornamens; und ihres weiblichen Geschlechts.

In diesem Verfahren (3 Ca 2872/97) schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes in der Güteverhandlung vom 08.10.1997 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

  1. „Der Rechtsstreit ist erledigt.
  2. Die Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. November 1997 vor.”

Vor Ablauf der Widerrufsfrist kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und dem in der Güteverhandlung nicht zugegen gewesenen Prokuristen und Personalleiter der Beklagten, dem Zeugen …

Die Widerrufsfrist verstrich, ohne daß die Klägerin ein Zeugnisdokument von der Beklagten erhielt.

Die Klägerin trägt vor:

Es sei – gemäß der gerichtlichen Anregung im Gütetermin vom 08.10.1997 – in dem oben genannten Telefongespräch zu einer Einigung über eine von der Beklagten zu erteilende, entsprechend dem Geschlecht und dem geänderten Vornamen der Klägerin modifizierte Abschrift des Zeugnisses unter Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung mit der Ursprungsfassung hinsichtlich Führung und Leistung der Klägerin gekommen.

Mit der bei Gericht am 14.01.1998 eingegangenen Klage macht die Klä...

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