Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war vom 01.07.2022 bis zum 14.10.2022 bei der Beklagten bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro EUR beschäftigt.
Mit seiner Klage vom 17.10.2022 macht der Kläger einen Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung geltend. Einen weiteren Rechtstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses erledigten die Parteien durch einen Teilvergleich vom 12.01.2022. Danach verständigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.09.2022 zum 14.10.2022 endete.
Der Kläger behauptet, dass er Marktleiter eingestellt worden sei, in dem Geschäftsbetrieb aber lediglich als untergeordneter Verkäufer vorgestellt und nur als solcher gearbeitet habe. Der Kläger habe die Beklagte mehrfach um Aufklärung gebeten, wann er denn nun endlich als Marktleiter vorgestellt würde. Die Beklagte habe dies damit begründet, dass es Teil der Einarbeitung sei, er müsse „verschiedene Stationen” durchgehen. Dies seien Ausreden, da die Beklagte den Kläger in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht als Marktleiter habe einsetzen wollen, und zwar aufgrund rassistischer Motive. Dies vor folgendem Hintergrund: Eine Einarbeitung dauere normalerweise keine 5 Monate an. Vor allem liege eine Ungleichbehandlung vor, da zeitgleich ein Werkstattleiter eingestellt und zugleich als solcher vorgestellt worden sei. Der Werkstattleiter A. (ohne Migrationshintergrund) arbeite seit Beginn seiner Tätigkeit als solcher. Wieso also der Kläger nicht? Der Kläger vermute, dass er aufgrund seiner Herkunft und seines Namens nicht für die Beklagte als Marktleiter in Betracht komme. Am 24.05.2022 sei die rassistische Motivation der Beklagten das 1. Mal in Erscheinung getreten. Der Kläger sei plötzlich zu einem dringenden Besprechungstermin bei der Beklagten einbestellt worden. Dort sei es zu rassistisch motivierten Diskriminierungen gekommen. Unter anderem sei ihm im Rahmen des Gespräches mit den Geschäftsführern sowie im Beisein der Frau B. unterstellt worden, dass der Kläger den Beklagten etwas „verheimlicht” habe. Er habe nicht gesagt, dass sein Name „C. einem kriminellen Familienclan” angehöre (Aussage des Hrn. D.). Herr E. habe sodann erklärt, dass er eine solche Person, „mit diesem Namen auf der Brust, nicht als Marktleiter einstellen” könne. „Was sollen andere Mitarbeiter dazu sagen”. Ferner sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass man „einen Polizisten aus Gelsenkirchen im Bekanntenkreis” habe, welcher ihn vor dem Namen gewarnt habe und dieser Polizist gefragt habe, wie man eine solche Person denn als Marktführer einstellen könne. Dem Kläger seiin diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass „eure Familien doch mit hunderten Leuten Hochzeiten feiere”. Herr E. habe gesagt, dass man Angst habe, dass Mitglieder der Familie in den Laden kämen und auf einmal einige Fahrräder fehlen würden. Die Beklagtenvertreter hätten angeboten, noch mal mit dem ehemaligen Chef (F) des Klägers zu sprechen, sodass dieser ihn wieder einstellen solle. Man habe sich abgesprochen und sei zu dem Entschluss gekommen, dass man den Kläger nicht als Marktleiter einsetzen könne. Der Kläger sei vollkommen überrascht und überrumpelt und habe nicht gewusst, was er zu diesen vollkommen unbegründeten Vorwürfen hätte sagen sollen. Dem Kläger sei nicht ganz deutlich geworden, was diese Vorwürfe mit ihm zu tun hätten. Der Name C. sei weit verbreitet. Der Kläger habe mit – wie auch immer gearteter – Clankriminalität oder Familienclanen nichts zu tun. Er empfinde die bloße Unterstellung als tiefe Beleidigung. Sodann ließ man den Kläger alleine im Büro sitzen und habe ihm mitgeteilt, dass die Beklagtenvertreter sich einmal besprechen müssten. Nach 2 Minuten seien alle Personen wieder ins Büro gekommen und hätten dem Kläger mitgeteilt, dass er alles vergessen solle, was passiert ist und er am 01.07.2022 als Marktleiter anfangen könne. Herr E. habe ihm mitgeteilt, dass er noch vier Wochen als normaler Mitarbeiter arbeiten solle, bis man die Marktleiterposition bekannt gebe. Allerdings habe man ihm zugleich mitgeteilt, dass der Name C. ja bekannt sei und sogar bei Wikipedia stünde. Wegen des Namens habe man bislang kein Vertrauen in den Kläger. Der Kläger sei aufgrund seiner Herkunft bzw. dessen Familiennamen nicht als Marktleiter eingesetzt worden. Dieser Umstand sei diskriminierend. Ein Marktleiter ohne Migrationshintergrund wäre nach der Einarbeitungszeit von höchstens vier Wochen als Marktleiter vorgestellt worden. Dies sei dem Kläger verwehrt worden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Geld, mindestens jedoch 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte bean...