Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem beklagten Land (im folgenden Beklagter zu 1) am 01. Juli 2006 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Die klagende Partei ist seit dem 13. April 1987 als Arbeiter bei dem Beklagten zu 1) am Klinikum der J.-Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Die monatliche Bruttovergütung beträgt 2.600,00 EUR.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2001 wurde das Universitätsklinikum G. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes für die h. Universitätskliniken (UniKlinG) verblieben die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums, soweit sie vor dem 01. Januar 2001 begründet wurden, bei dem Beklagten zu 1) und die Beschäftigten galten als zur Universität versetzt. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei fiel unter diese Vorschrift. Nach § 4 des UniKlinG haftet der Beklagte zu 1) für Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums neben diesem unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte.
Im Jahr 2004 beschloss der Beklagte zu 1), aufgrund eines Gesamtkonzeptes für die drei h Universitätskliniken das Universitätsklinikum der J. G. und das Universitätsklinikum der P.-Universität M. zu fusionieren und zu privatisieren, um die wirtschaftliche Situation der beiden Kliniken G. und M. nachhaltig zu verbessern und damit die wissenschaftliche Exzellenz in der klinischen Medizin und die Leistungsfähigkeit in der Krankenversorgung zu stärken. Das Krankenversorgungsbudget des Universitätsklinikums G. hatte für 2004 einen Bilanzverlust von 9,8 Mio. Euro und benötigte bauliche Investitionen in Höhe von etwa 200 Mio. Euro, um baulich und klinisch den aktuell gebotenen Stand zu erreichen.
Mit dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums G. und M. (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 legte der Beklagte zu 1) das Universitätsklinikum G. und das Universitätsklinikum M. zusammen und errichtete das Universitätsklinikum G. und M. als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Das UK-Gesetz lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
(1) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken Gießen und Marburg tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- oder Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Beschäftigten im Anstaltsdienst der Universitätskliniken Gießen und Marburg werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der in Satz 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ein. …
§ 5
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe diese Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg” nach ihrer rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes findet auf diesen Formwechsel keine Anwendung. Die nach Satz 1 zu erlassende Rechtsverordnung regelt die nähere Ausgestaltung des Formwechsels im Hinblick auf die Firma, das Stamm- bzw. Grundkapital sowie den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Kapitalgesellschaft.”
Die klagende Partei wurde mit Schreiben des Universitätsklinikums G. und M. vom 12. Juli 2005 darüber informiert, dass ihr Arbeitsverhältnis auf das Universitätsklinikum G. und M. übergeleitet worden sei und mit diesem fortbestehe. Die klagende Partei widersprach mit Schreiben vom 30. September 2005 an das Universitätsklinikum G. und M. dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Sie arbeitet nach wie vor auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken u.a. Vorschriften vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843) wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2006 § 25a UniKlinG eingefügt, nach dem auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform das UniKlinG nur eingeschränkt gilt. Ausgenommen von der Anwendbarkeit ist u.a. auch § 4 UniKlinG.
Mit Wirkung zum 02. Januar 2006 wurde das Universitätsklinikum G. und M. durch di...