Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers zum Verkauf gestellte Waren im Weg des sogenannten Personaleinkaufs, dann kann der Arbeitgeber den Gegenwert der entnommenen Waren mit dem fälligen Arbeitsentgelt in vollem Umfang verrechnen. Die Verrechnung findet ihre Grenze nur an dem notwendigen Lebensbedarf des Arbeitnehmers.

 

Normenkette

BGB §§ 394, 611, 387; ZPO § 850 c

 

Fundstellen

Haufe-Index 446618

DB 1956, 624 (LT1)

AP § 394 BGB (LT1), Nr 2

WA 1956, 164 (LT1)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge