Leitsatz (redaktionell)
Erwirbt der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers zum Verkauf gestellte Waren im Weg des sogenannten Personaleinkaufs, dann kann der Arbeitgeber den Gegenwert der entnommenen Waren mit dem fälligen Arbeitsentgelt in vollem Umfang verrechnen. Die Verrechnung findet ihre Grenze nur an dem notwendigen Lebensbedarf des Arbeitnehmers.
Normenkette
BGB §§ 394, 611, 387; ZPO § 850 c
Fundstellen
Haufe-Index 446618 |
DB 1956, 624 (LT1) |
AP § 394 BGB (LT1), Nr 2 |
WA 1956, 164 (LT1) |
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