Leitsatz (redaktionell)
Für Ruhegeldansprüche besteht kein Konkursvorrecht nach KO § 61 Abs 1.
Normenkette
KO § 61 Abs. 1
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443723 |
BB 1968, 507 (LT1) |
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