Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in den Arbeitsverträgen vom 31.05.2000 mit Beschäftigten der Beklagten einzelvertraglich vereinbarten nachstehenden Vertragsklauseln anzuwenden:
Ziffer 2, Satz 2 („Arbeitszeit”):
Die Regelarbeitszeit beträgt ab dem 01.06.2000 40 Stunden pro Woche.
Ziffer 3 („Urlaubs- und Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen”):
Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt und wird ersetzt durch den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des jeweiligen laufenden Jahres. Das 13. Monatseinkommen ist ergebnisabhängig und wird jeweils im Januar des Folgejahres gezahlt. Dies bedeutet, dass ein 13. Monatsgehalt dann ausbezahlt wird, wenn das Unternehmen ein Betriebsergebnis von mindestens Null erreicht. Auf Wunsch des Gesellschafters ist die Geschäftsführung beauftragt, im Laufe der für diesen Vertrag geltenden Laufzeit von 3 Jahren mit dem Betriebsrat Regelungen zu einer Gewinnbeteiligung zu finden, die sowohl den Interessen der Mitarbeiter als auch den Interessen des Gesellschafters dienen. Alle am 31.03.2000 geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen werden unverändert übernommen und fortgeführt, soweit sie nicht dieser Vereinbarung widersprechen.
Ziffer 4 („Entgegenstehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen”):
Soweit Tarifverträge den bevorstehenden Regelungen entgegenstehen, werden sie zwischen den Parteien nicht mehr angewandt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu Ziffer 1) pro Arbeitnehmer ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– DM angedroht.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
5.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, es zu unterlassen, vertragliche Regelungen anzuwenden, die von maßgebenden Tarifverträgen abweichen.
Die Beklagte, bei welcher ca. 503 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt ein Elektromotorenwerk in Wernigerode. Zum Zeitpunkt 06.09.2000 sind 439 Arbeitnehmer Mitglied der Klägerin.
Die Beklagte war bis zum April 2000 im Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e. V. Mitglied. Mit einem Schreiben, datiert vom 13.04.2000, teilte der Verband der Antragsgegnerin mit, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.04.2000 akzeptiert wird. Entsprechend der Satzung des Verbandes kann der Verband aus wichtigem Grund auf Antrag einer abweichenden Kündigungsfrist zustimmen. Wegen des genauen Inhalts der Satzung wird auf Bl. 47 bis 51 d.A. verwiesen.
Die Lohn- und Gehaltstarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt endeten durch entsprechende Kündigung zum 29.02.2000. Am 11.04.2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass das Verhandlungsergebnis des Tarifgebietes Berlin-Brandenburg vom 11.02.2000 entsprechend übernommen werden sollte mit einer Erklärungsfrist zum 20.04.2000.
Weiterhin gültig und in ungekündigtem Zustand befinden sich zum einen die Manteltarifverträge für die Angestellten sowie die gewerblichen Arbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie sowie der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie. Die zitierten Tarifverträge enthalten zum einen Regelungen hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit sowie hinsichtlich des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. Die Manteltarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Angestellten sehen dabei eine Quotierung auf 18 % derjenigen Beschäftigten vor, die im Rahmen einer 40-Stunden-Woche tätig werden können.
Mit Schreiben vom 30.05.2000 machte die Beklagte 470 der Beschäftigten bei der Beklagten das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unter anderem mit dem Inhalt:
Das bis zum 31.03.2000 geltende Tarifgehalt wird weiter gezahlt und die Regelarbeitszeit beträgt ab dem 01.06.2000 40 Stunden pro Woche sowie der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfallen würde und ersetzt wird durch einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, abhängig vom Ergebnis der Beklagten.
Des Weiteren sieht der neue Vertrag vor, dass Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen, soweit diese den beabsichtigten Regelungen entgegenstehen würden, von den Parteien nicht mehr angewandt werden sollen.
Zwischenzeitlich haben annährend alle Beschäftigten der Beklagten, bis auf wohl die Mitglieder des Betriebsrates, die zitierten Arbeitsverträge unterzeichnet. Die Beklagte hat dabei vorgegeben, dass nur bei einer Unterzeichnung von 80 % der Belegschaft die vorgesehene vertragliche Vereinbarung für die Beklagte Sinn macht.
Mit ihrer am 19.06.2000 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung der Anwendung der zitierten vertraglichen Vereinbarungen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie klagebefugt sei, da sich hier ein selbständiger Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB und Art. 9 Abs. 3 ...