Leitsatz (amtlich)
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG umfaßt die Festlegung der Einzelheiten des Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes und der Dokumentation nach §6 des Arbeitsschutzgesetzes.
2. Für die Begründung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist es unmaßgeblich, ob für alle vom Betriebsrat vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens geforderten Regelungen Mitbestimmungsrechte begründet sind und welchen Umfang diese haben. Ausreichend für die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist, wenn zumindest ein Regelungsgegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt.
Tenor
Anträge und Widerantrag werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin verlangt die Klärung von Mitbestimmungsrechten des Beteiligten zu 2, der der in der Niederlassung Nord der Antragstellerin gebildete Betriebsrat ist.
Der Betriebsrat legte der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Gesundheitsschutz” vor. Wegen der Einzelheiten dieses Entwurfs wird auf die vom Betriebsrat eingereichten Kopien (Bl. 119 a ff d.A.) verwiesen. Die Antragstellerin vertrat mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 die Ansicht, daß eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sei. Auf der Sitzung vom 13. Oktober 1997 beschloß der Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten, und teilte dieses der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. November 1997 mit. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 13. Oktober 1997 wird auf das im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 5. Januar 1998 übergebene Protokoll der Betriebsratssitzung nebst Anlagen (Bl. 28 ff d.A.) verwiesen.
Im Verfahren 4 B V 16/97 verlangte der Betriebsrat, daß zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung ein Einigungsstellenvorsitzender bestellt und die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer bestimmt wird. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 5. Januar 1998 wurde dem Antrag entsprochen. Die Einigungsstelle ist bis zum Termin zur Anhörung der Beteiligten noch nicht zusammengetreten.
Die Antragstellerin meint, daß die Einigungsstelle unzuständig sei und der Betriebsrat in dem von ihm erstellten Entwurf Regelungen fordere, die nicht von seinem Mitbestimmungsrecht gedeckt seien. Wesentlicher Inhalt des vom Betriebsrat vorgelegten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung sei die Mitwirkung an der Bestandsaufnahme und Analyse, für die aber spezielle Regelungen in §§80 Abs. 1 und 89 BetrVG bestünden. Diese Vorschriften seien abschließend.
Voraussetzung der als Generalklausel ausgestalteten Regelung des §87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG sei, daß eine konkrete, objektiv feststellbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehe.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung hätten nicht das Ziel, in die durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgegebene Systematik und die Abstufung der Beteiligungsrechte einzugreifen. Das folge schon daraus, daß nach der Gesetzesbegründung eine zusätzliche Kostenbelastung für die Wirtschaft nicht hätte eintreten sollen.
Eine Änderung des §87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG sei durch das Arbeitsschutzgesetz nicht erfolgt.
Da die Bildschirmarbeitsverordnung Fristen vorsehe, sei eine Beteiligung des Betriebsrats nicht gewollt, weil eine solche Beteiligung gerade Zeit benötige.
Selbst wenn ein Mitbestimmungsrecht bestehen sollte, stünde dieses nicht dem Betriebsrat zu, sondern dem Gesamtbetriebsrat.
Die Antragstellerin beantragt,
1) festzustellen, daß die mit Beschluß vom 5. Januar 1998 eingesetzte Einigungsstelle unzuständig ist;
2) hilfsweise festzustellen, daß dem Betriebsrat für die in seinem Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten angesprochenen Gegenstände kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht;
2) weiterhin festzustellen, daß der Antragsteller insbesondere keinerlei Regelungen hinsichtlich der Durchführung von sog. Gefährdungsbeurteilungen und der Beschaffenheit von Bildschirmarbeitsplätzen sowie der Dokumentation im Sinne des §6 Arbeitsschutzgesetz verlangen kann.
Der Betriebsrat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hält die Anträge für unzulässig und unbegründet. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 7. Mai 1998 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, daß der Betriebsvereinbarungsentwurf, der der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 zugeleitet worden sei, ein Regelungsvorschlag für eine Vereinbarung mit der Antragstellerin gewesen sei.
Der Betriebsrat stellt den Widerantrag,
festzustellen, daß dem Beteiligten zu 2 bei Regelungen über eine Gefährdungsbeurteilung gem. §5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit §3 Bildschirmverordnung ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 I Ziff. 7 BetrVG zusteht.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei gegeben, weil es bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine...