Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefoncomputer-Datenschutz. Speicherung der Telefonnummer des von einem Arbeitgeber Angerufenen mittels Telefoncomputer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Zwecke der Kontrolle der Telefonkosten im Hinblick auf auffällige Gebührenabweichungen bei grundsätzlicher Duldung privater Telefongespräche ist eine Speicherung nicht erforderlich.

2. Zulässig ist die Aufzeichnung von Nebenstellennummern, Datum und Uhrzeit, Vorwahl des externen Teilnehmers, Anzahl der Gebühreneinheiten und Gesprächskosten.

 

Orientierungssatz

1. Der Spruch einer Einigungsstelle, der vorsieht, daß mit Hilfe eines Gebührencomputers nicht nur die Vorwahl-, sondern die gesamte Telefonnummer des Angerufenen erfaßt und gespeichert wird, verstößt in aller Regel gegen § 75 BetrVG Art 1, 2 GG (bei Privatgesprächen) bzw §§ 3, 23 BDSG (bei Dienstgesprächen) und ist daher unwirksam.

2. Eine Regelung, die vorsieht, daß für die dem Betriebsrat zugewiesenen Nebenstellen die Gesprächseinheiten aufgezeichnet und als Gesamtzahl monatlich ausgedruckt werden, verstößt gegen § 78 BetrVG und ist ebenfalls unwirksam.

3. Beschwerde beim LArbG Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Ta BV 2/85 eingelegt.

 

Normenkette

GG Art. 1-2; BDSG §§ 3, 26, 23; BetrVG §§ 75, 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Fundstellen

Haufe-Index 445681

DB 1985, 599-601 (T)

BetrR 1985, 370-385 (T)

NZA 1985, 191-194 (ST1-2)

ArbuR 1986, 89-89 (T)

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