Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn der Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 24. Mai 2005 wird der Beschluss vom 17. Mai 2005, mit dem der Gegenstandswert für die Klage vom 21. Februar 2005 festgesetzt wurde, aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird für die Klage vom 21. Februar 2005 auf EUR 53.258,75 festgesetzt.

 

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde des Klägers vom 24. Mai 2005 war der Wertfestsetzungsbeschluss vom 17. Mai 2005 aufzuheben und der Wert wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Die Beschwerde ist begründet.

Der Wert für den unter Ziffer 4 der Klage gestellten Antrag auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden und berufsfördernden Zwischenzeugnisses war vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt, mithin mit 10.651,75 EUR, zu bewerten. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist lediglich dann, wenn weder über dessen Inhalt noch über dessen Ausstellung gestritten wird, mit 250,00 EUR zu bewerten (LAG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 1998, 4 Ta 28/97, LAGE § 3 ZPO Nr. 9, wobei 500,00 DM festgesetzt wurden). Aufgrund der inhaltlichen Konkretisierung des Inhalts des Zwischenzeugnisses im Vergleich vom 1. April 2005 kann vorliegend jedoch davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Zwischenzeugnisses zwischen den Parteien streitig war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1426943

JurBüro 2005, 428

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