Leitsatz (redaktionell)
Wird einer Verkäuferin ihre Tätigkeit auf Grund des Bundesseuchengesetzes behördlich untersagt, so hat sie für die ersten sechs Wochen der Dienstbehinderung Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (HGB § 63).
Normenkette
HGB § 63 Abs. 1; BSeuchG § 49 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 442798 |
BB 1966, 1227 (LT1) |
DB 1967, 382 |
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