Leitsatz (amtlich)
„Ein Fremdsprachenkurs stellt regelmäßig eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes dar.”
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Bildungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge in der Zeit vom 14. Oktober bis 25. Oktober 1996 für den Besuch der Bildungsveranstaltung: „Spanisch – Mittelstufe” in Quito/Ecuador gemäß § 3 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf DM 2.903,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Bildungsurlaub nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz.
Die Klägerin ist seit Oktober 1986 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, als Bankkauffrau beschäftigt. Bis Oktober 1994 war sie in der Auslandsabteilung, seit dem 15. November 1994 ist sie als Organisatorin in der Organisationsabteilung der Beklagten eingesetzt.
Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 09. Mai 1986 nebst Ergänzung vom 16. März 1987 (Anl. K 1, Bl. 6 f. d.A.). Die Klägerin verdiente zuletzt DM 5.806,– brutto im Monat.
In den Jahren 1989 und 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin Freistellung für je einen Spanisch-Sprachkurs.
Die Klägerin arbeitet in ihrer Freizeit ehrenamtlich u.a. als Übersetzerin für die spanische Sprache für den V. (Anl. K 6, Bl. 25 d.A. und K 7, Bl. 52 d.A.).
In den Jahren 1995 und 1996 hat die Klägerin noch keinen Bildungsurlaub genommen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 bat die Klägerin die Beklagte um Freistellung nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz für die Zeit vom 14. Oktober bis zum 25. Oktober 1996 für die Bildungsveranstaltung „Spanisch-Mittelstufe” in Quito/Ecuador (Anl. K 2, Bl. 11 f. d.A.). Diese Bildungsveranstaltung ist von der zuständigen Behörde für, und … der F. und H. unter der Kennziffer … anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 lehnte die Beklagte die begehrte Freistellung ab unter Hinweis darauf, daß sie die Voraussetzungen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes nicht erfülle (Anl. K 3, Bl. 13 d.A.).
Unter dem Datum des 29. März 1996 teilte der Veranstalter der Bildungsmaßnahme, die …, der Klägerin die einzelnen Bestandteile des Kurses mit (Anl. K 4, Bl. 14 d.A.).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bildungsveranstaltung diene der politischen Weiterbildung und sei nicht nur ein reiner Sprachkurs. Wie sich aus den Unterlagen des Veranstalters ergebe, gehe es vornehmlich um eine landeskundlich-politische Thematik, die auch Auswirkungen auf Deutschland habe (z.B. Auswirkungen auf das Weltklima, Verschuldung der Dritten Welt). Die Veranstaltung diene auch der beruflichen Weiterbildung, denn die berufliche Qualifikation und Mobilität der Klägerin werde dadurch verbessert. Schließlich würden bei Stellenausschreibungen heute allgemein Fremdsprachenkenntnisse verlangt. Nach der Hamburger Praxis gehöre das Erlernen von Fremdsprachen – auch im Ausland – zur beruflichen Weiterbildung (Bl. 50 f. d.A.). Außerdem qualifiziere die Veranstaltung die Klägerin für die Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Spanisch-Übersetzerin.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Bildungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge in der Zeit vom 14. Oktober bis 25. Oktober 1996 für den Besuch der Bildungsveranstaltung: „Spanisch-Mittelstufe” in Quito/Ecuador gemäß § 3 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Freistellungsanspruch nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz sei nicht gegeben. Die Veranstaltung diene nicht der politischen Bildung, sondern der privaten Allgemeinbildung der Klägerin. Die Themen mit politischem Bezug nähmen nämlich zeitlich nur einen geringen Umfang ein und seien nur das Übungsfeld für die Sprachkenntnisse. Demgegenüber erfolgten täglich 6 Stunden Sprachunterricht. Hinzukomme, daß nur Ecuador und nicht Deutschland. Gegenstand des Kurses sei. Auch sei der Kurs von der Behörde nur als reiner Sprachkursus anerkannt. Im übrigen folge der Freistellungsanspruch nicht schon aus der behördlichen Anerkennung der Veranstaltung. Diese sei nur eine der notwendigen Voraussetzungen. Auch aus dem Gesichtspunkt der beruflichen Weiterbildung könne die Freistellung nicht gerechtfertigt werden, da ein Mindestmaß an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber mit dem Besuch der Veranstaltung nicht verbunden sei. Als Organisatorin bei der Beklagten benötige die Klägerin nämlich keine Spanischkenntnisse und könne ihr erlerntes Wissen daher nicht im Beruf anwenden (Anl. B 1, Bl. 40 d.A.). Auch strebe die Klägerin keine Rückversetzung in die Auslandsabteilung der Beklagten an. Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin habe keinen Bezug zur Beklagten und sei nicht mit greifbaren Vorteilen für diese verbunden. Ohnehin sei die Freis...