Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
- Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mindestens seit dem 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis besteht.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 02.06.2000 hinaus fortbesteht und insbesondere nicht durch eine Kündigung vom 10.12.1999 oder eine vereinbarte Befristung beendet wird.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 7.200,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses zum 02.06.2000 aufgelöst wird.
Die 55 Jahre alte Klägerin ist von ihrer Ausbildung her Lehrerin für Grund- und Hauptschulen. Sie ist seit Februar 1990 bei der Beklagten als Dozentin in Deutschkursen, die von der städtischen Volkshochschule durchgeführt werden, beschäftigt. Ein schriftlicher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden.
Die Volkshochschule der Beklagten führt im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III durch die Bundesanstalt für Arbeit finanzierte Deutschkurse für Aussiedler durch. In diesen Kursen unterrichtet die Klägerin durchschnittlich 700 Stunden im Jahr. Darüber hinaus arbeitet sie für die Beklagte weitere durchschnittliche 80 Stunden im Jahr in nicht Drittmittel finanzierten Kursen. Die Beklagte vergütet der Klägerin jede Unterrichtsstunde mit 30,00 DM bis 36,00 DM; durchschnittlich verdient die Klägerin monatlich 2.400,00 DM brutto, wobei Sozialversicherungs-Beiträge und Lohnsteuer von der Beklagten nicht abgeführt werden.
Für die Deutschkurse für Aussiedler gibt das Arbeitsamt vor, dass jeder Kurs 6 Monate dauert, 35 Stunden pro Woche im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr täglich unterrichtet werden müssen und der Kurs mit einem Zeugnis abzuschließen ist. Das Arbeitsamt führt auch Überprüfungen durch.
Es gibt einen Lehrplan/Stoffverteilungsplan der Beklagten, der für die Deutsch-Sprachlehrgänge verbindlich ist. Nach diesem Lehrplan sind die Lehrbücher, die Lernziele in grammatikalischer Hinsicht, sowie die Unterrichtsthemen vorgegeben. Auch Zusatzmaterial wird von der Beklagten gestellt, um eine gleichbleibende, kontinuierliche Motivationsebene zu gewährleisten, wie es in Ziff. 8 des Lehrplanes, für dessen Inhalt auf Blatt 26 ff. Bezug genommen wird, lautet.
Die Dozentinnen in diesen Kursen sind verpflichtet, wöchentlich an Konferenzen teilzunehmen (Ziff. 8 Abs. 1 des Lehrplanes). Für die Teilnahme an Konferenzen erhält die Klägerin eine pauschale Vergütung für 6 Unterrichtsstunden im Monat.
Da in der Regel mehrere Kurse nebeneinander herlaufen und pro Kurs regelmäßig 3 Lehrkräfte eingesetzt werden, stellt die Beklagte Stundenpläne auf, in denen sie die Dozenten neu einteilt. Bei möglichen Kollisionen können die Lehrkräfte Änderungswünsche äußern. Diese können jedoch nicht in jedem Fall berücksichtigt werden. In der Praxis kam es auch kaum jemals zu Änderungen der erstellten Stundenpläne. Die Klägerin konnte auch nicht einseitig festlegen, wann sie Urlaub nehmen wollte.
Auch zur Dokumentation für die Bundesanstalt für Arbeit sind die Lehrkräfte in den Deutschkursen für Aussiedler gehalten, die Anwesenheitszeiten der Schüler zu überprüfen und in dem jeweiligen Klassenbuch festzuhalten. Darüber hinaus sind die Lehrkräfte auch verpflichtet, außerhalb des laufenden Sprachunterrichts zusätzliche Maßnahmen, wie z. B. Exkursionen durchzuführen (Ziff. 8 des durch die Beklagten erstellten Lehrplanes).
Diese Art der Abwicklung der Deutschkurse für Aussiedler wurde auch spätestens seit dem 01.01.1996 so vorgenommen.
Am 10.12.1999 sprach Herr …, der kommissarische Leiter der Volkshochschule, die Klägerin an und teilte ihr mit, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Ende des jetzt laufenden Kurses, zum 02.06.2000, beendet werden müsse.
Die Klägerin hat sodann am 24.12.1999 Klage gegen eine vermeindliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 10.12.1999 erhoben. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.02.2000 die Auffassung vertreten hat, das Vertragsverhältnis zur Klägerin sei für die Dauer des laufenden Projektes befristet, hat die Klägerin ihre Klage auch gegen diese behauptete Befristung gerichtet.
Sie ist der Ansicht, aufgrund der Vorgaben für die Gestaltung des Unterrichts in den Deutschkursen sei sie als Arbeitnehmerin anzusehen. Das Arbeitsverhältnis werde weder durch eine Kündigung vom 10.12.1999, noch durch eine vereinbarte Befristung mit Ablauf des 02.06.2000 beendet. Eine Kündigung sei sozialwidrig und wegen der unstreitig fehlenden Anhörung des Personalrates unwirksam. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, eine Befristungsabrede gäbe es zwischen den Parteien nicht. Seit mindestens 6 Jahren würden keine schriftlichen Verträge mehr geschlossen; die Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte verlängerten sich automatisch. Ihrer Ansicht nach wäre eine Befri...