Leitsatz (redaktionell)

Eine einzelvertraglich vereinbarte Witwenpension ist nach 42 % Kaufkraftschwund seit Vertragsschluß an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.

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Normenkette

BGB § 242

 

Fundstellen

BB 1974, 980 (LT1)

DB 1974, 1116 (LT1)

DB 1974, 1573 (LT1)

BetrAV 1974, 161 (LT1)

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