Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 3 AZR 505/04)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine Eigenbeteiligung an der Zusatzversorgungskasse der Landeshauptstadt … in Höhe von 0,85 % der ZVK-pflichtigen Vergütung ab 1. Januar 2004 und 1,69 % der ZVK-pflichtigen Vergütung ab 1. Januar 2005 zu zahlen.

Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 86,46 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 8. April 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 1/3, der beklagte Verein zu 2/3.

Der Streitwert wird auf 1.037,52 EUR festgesetzt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird für den beklagten Verein besonders zugelassen.

Die Sprungrevision gegen dieses Urteil wird für den beklagten Verein zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

Die Klägerin ist seit … bei dem beklagten Verein als Erzieherin bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.

Das Entgelt der Klägerin beträgt 3.543,45 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anwendung.

§ 35 BMT-AW II lautet wie folgt:

„MTV § 35 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • er nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Arbeiterwohlfahrt steht;
  • im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – nicht geringfügigbeschäftigt oder als Studierender nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei ist oder er nebenberuflich tätig ist;
  • die vereinbarte Probezeit (§ 3) absolviert hat;
  • einen schriftliche Antrag zur Aufnahme (Abs. 5) gestellt hat;
  • die evtl. vorgesehene eigene Beteiligung selber trägt;
  • das 17. Lebensjahr am Tage der Aufnahme vollendet hat;
  • die gemäß Absatz 2 vorgeschriebene Zeit der Anwartschaft während der Beschäftigungszeit noch erfüllen kann.

Die vorgenannten Voraussetzungen werden bei einer Versicherung in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse gem. Abs. 4 durch die dort zu beachtenden Satzungsbestimmungen ersetzt.

(2) Die Anwartschaft ist als erfüllt anzusehen, wenn eine Beitragsleistung von 60 Kalendermonaten bis zum Erreichen des in § 39 Abs. 3 genannten Lebensjahres möglich ist.

(3) Die Leistungen in bereits bestehender vom Arbeitgeber eingerichtete zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden bei der Ermittlung des Zuschusses des Arbeitgebers gem. der Abs. 4, 5 oder 6 angerechnet.

(4) Der Anspruch des Arbeitnehmers ist in vollem Umfang erfüllt, wenn der Arbeitgeber für ihn eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse abgeschlossen hat, deren Beitragsbedingungen und Leistungen für den Arbeitnehmer den Leistungen für die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst entsprechen.

(5) Der Anspruch des Arbeitnehmers ist ferner in vollem Umfang erfüllt, sofern der Arbeitgeber für seinen Geschäftsbereich einen Gruppenversicherungsvertrag beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. – VBLU – abgeschlossen hat. Die Beitragsanteile dazu werden vom Arbeitgeber mit zwei Drittel – höchstens 4,6 v.H. – und vom Arbeitnehmer mit ein Drittel – höchstens 2,3 v.H. – auf der Grundlage der jeweils gezahlten monatlichen Vergütung (§ 23) bzw. des Lohnes (§ 28) einschließlich der Zulage gem. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen (Bemessungsgrundlage) erbracht. Wird die nach Abs. 1 vereinbarte Wartezeit (Probezeit § 3) nach dem Ersten eines Kalendermonats erfüllt, beginnt die Versicherung beim VBLU erst mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats, das gleiche gilt für die Berechnung der Beitragsanteile. Für Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung bzw. Lohn hat, oder für die vereinbarungsgemäß kein Entgelt gezahlt wird, entfallt der Zuschuss des Arbeitgebers anteilig. Das gleiche gilt für den Beitragsanteil des Arbeitnehmers.

Protokollnotiz zu Absatz 5:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Anspruch des Arbeitnehmers und/oder seiner Hinterbliebenen auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erfüllt ist, sofern der Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) auf der Basis seiner Satzung eine Auszahlung als Kapitalisierung der Rentenansprüche an den zur Zeit der Auszahlung Berechtigten vorgenommen hat.

(6) Der Anspruch des Arbeitnehmers ist ferner in vollem Umfang erfüllt, wenn Verträge mit anderen Versorgungseinrichtungen bestehen. Die Bereitschaft dazu muss vom Arbeitgeber ausdrücklich bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder später schriftlich erklärt werden. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Erklärung besteht nicht. Im Falle des Unterabs. 1 werden die Beitragsanteile dazu vom Arbeitgeber mit zwei Drittel...

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