Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Chefarzt wegen Erreichen des Rentenalters
Leitsatz (redaktionell)
1. § 41 IV 3 SGB VI gilt nur für Arbeitnehmer, die Anspruch auf "Rente wegen Alters" nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung bei einer Vereinbarung beamtenrechtlicher Versorgung.
2. Individualrechtliche Altersgrenzenvereinbarungen können weiterhin jedenfalls dann einen sachlichen Grund zur Befristung darstellen, wenn § 41 IV 3 SGB VI nicht eingreift.
3. Es bleibt unentschieden, ob und inwieweit Altersbegrenzungen in individualrechtlichen Arbeitsverträgen aufgrund allgemeiner Grundsätze der Befristungskontrolle bei besonders gefährdenden Tätigkeiten (zB Chefärzten) auch dann zulässig sind, wenn § 41 IV 3 SGB IV anwendbar ist.
Orientierungssatz
Berufung beim LArbG Hannover unter dem Aktenzeichen 2 Sa 476/93 eingelegt.
Normenkette
BGB § 611; SGB VI § 41 Abs. 4 S. 3
Nachgehend
LAG Niedersachsen (Urteil vom 08.10.1993; Aktenzeichen 6 (2) Sa 476/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 442023 |
NZA 1993, 458 |
NZA 1993, 458-461 (LT1-3) |
RzK, I 9g Nr 24 (L1-3) |
ZTR 1993, 216 (L1-3) |
ArztR 1993, 237-240 (LT1-3,ST1) |
Bibliothek, BAG (T) |
KH 1993, 186 (ST1) |
MedR 1993, 236-239 (ST) |
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