Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefonische Mitteilung von Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

 

Orientierungssatz

Eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung liegt erst mit der Zustellung ihres Bescheides vor.

 

Normenkette

BGB § 134; SGB X § 31; SchwbG § 12 Fassung 1979-10-08, § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung 1979-10-08

 

Fundstellen

Haufe-Index 445086

ARST 1985, 40-40 (ST1)

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