Entscheidungsstichwort (Thema)
Telefonische Mitteilung von Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
Orientierungssatz
Eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung liegt erst mit der Zustellung ihres Bescheides vor.
Normenkette
BGB § 134; SGB X § 31; SchwbG § 12 Fassung 1979-10-08, § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung 1979-10-08
Fundstellen
Haufe-Index 445086 |
ARST 1985, 40-40 (ST1) |
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