Leitsatz (redaktionell)

Eine in einem (vom Arbeitgeber) vorformulierten Arbeitsvertrag (oder von ihm verwendeten Vertragsmuster) enthaltene Vertragsstrafenklausel verstößt gegen Treue und Glauben und ist nichtig, wenn nicht der sachlich und örtlich einschlägige (Mantel-, Rahmen-) Tarifvertrag im Geltungsbereich etwas anderes bestimmt.

 

Normenkette

TVG § 1; AGBG § 9; BGB §§ 339, 611, 242, 315

 

Fundstellen

NJW 1982, 1550

ArbuR 1982, 353-353 (L)

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