Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 18.750,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Der am 28.01.1952 geborene, verheiratete Kläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 (Bl. 6 – 9 d.A.) zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Mit Vertragsergänzung vom 09.07.2002 (Bl. 11 d.A.) wurde die Befristung einvernehmlich bis zum 30.09.2003 verlängert.
Mit Schreiben vom 26.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung ab dem 01.10.2002 befristet bis zum 30.09.2003 zum kommissarischen Gebietsvertriebsleiter ernannt werde.
In dem Schreiben heißt es weiter :
„Sie erhalten ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 3.750,– EUR (Fixum plus Festprämie). Sie sind eingestuft in die Tarifgruppe K 3 E, zurzeit brutto 2.359,– EUR. Es gelten die Einkommens- und Spesenregeln für BL.
Im Übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.
Wir wünschen Ihnen für Ihren neuen Aufgabenbereich viel Erfolg und werden im August 2003 erneut auf Sie zukommen.”
Unter dem 25.07.2003 kündigte die Beklagte an, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.09.2003 auslaufe.
Die hiergegen gerichtete Klage ging zunächst beim Arbeitsgericht Hannover am 03. September 2003 ein und wurde aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an das Arbeitsgericht Herne verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, da die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nur dann möglich sei, wenn sich die Verlängerung ausschließlich auf die vertragliche Laufzeit beziehe und materielle Arbeitsbedingungen im Übrigen unberührt blieben. Hier aber seien schon während der ursprünglichen Vertragslaufzeit neue Arbeitsbedingungen seitens der Beklagten gesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat.
- Die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Betriebsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei eine wirksame zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages vorgenommen worden. Eine materielle Änderung der Arbeitsbedingungen sei nicht eingetreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselnden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristung vom 09.07.2002 zum 30.09.2003.
Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Im Interesse einer Restriktion ohne Sachgrund befristeter Arbeitsverträge schließt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG die Befristung nach S. 1 aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes/unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG regelt den Fall der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner Verlängerung (LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002, DB 2002, 1668, Bauer Betriebsberater 2001, 2526, 2530), denn die Verlängerung des Arbeitsvertrages kann kein Anwendungsfall des S. 2 bilden. Anderenfalls würde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das ausschließen, was § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz TzBfG gerade vorsieht, nämlich die bis zu 3-malige Verlängerung des ursprünglich ohne Sachgrund geschlossenen Arbeitsvertrages. Deshalb verstößt die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses nicht gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Wer vor Ablauf des Arbeitsvertrages diesen verlängert, also bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen alleine den Endtermin hinausschiebt, kann noch nicht auf ein beendetes Arbeitsverhältnis zurückblicken.
Hier haben die Parteien einvernehmlich den Vertrag vom 11.10.2001 mit Vereinbarung vom 09.07.2002 bis zum 30.09.2003 verlängert. Zum 09.07.2002 waren die Vertragsbedingungen des Klägers, so man die kommissarische Ernennung zum Gebietsvertriebsleiter als solches bewertet, noch nicht vorgenommen. Die Verlängerung mit Vereinbarung vom 09.07.2002 betraf also die gleichen arbeitsvertraglichen Regelungen. Damit wurde am 09.07.2002 kein „neues Arbeitsverhältnis” begründet, sondern lediglich die ursprüngliche Befristung verlängert. Hierauf hat die Ernennung des Klägers zum kommissarischen Gebietsvertriebsleiter mit Schreiben vom 26.08.2...