Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 974,53 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.08.19798 bis zum 30.11.2002 als gewerbliche Arbeitnehmerin in den Diensten der Beklagten. Maßgebend für das Arbeitsverhältnis ist die schriftliche Einstellungsvereinbarung, Bl. 16 d.A., die u.a. wie folgt lautet:
Wir behalten uns vor, Ihre Arbeit von einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt ab in Akkord- oder Prämienlohn zu vergeben. Von diesem Zeitpunkt an fällt der Einstelllohn weg.
Es gelten dann die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die entsprechenden Betriebsvereinbarungen, evtl. einzelvertragliche Vereinbarungen sowie die Arbeitsordnung der Firma B.
Die Klägerin schied wegen Erreichens der Altersgrenze bei der Beklagten aus.
Die Klägerin ist Mitglied der IG-Metall. Die Beklagte ist außerordentliches Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, sie war zu keinem Zeitpunkt tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ruhr/Lenne e. V.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit die Zahlung der Sonderleistungen – Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen lassen. Im Jahre 2002 hat die Beklagte den in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern kein Weihnachtsgeld gezahlt.
Mit ihrer am 16.01.2003 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägern ein anteiliges 13. Monatsgehalt nach dem Tarifvertrag zur Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW. Die Klageforderung ist der Höhe nach unstreitig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 974,53 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren könnte lediglich die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Einstellungsvereinbarung in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Absicherung eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW sein. Daraus rechtfertigt sich indessen nicht zweifelsfrei der Klageanspruch.
Um einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes herbeizuführen, ist es in der Praxis üblich, die Arbeitsverhältnisse der nichttarifgebundenen Arbeitnehmer durch Einzelarbeitsvertrag dem Tarifrecht zu stellen. Solche Bezugnahmeklauseln haben keine Tarifgeltung zur Folge, sondern machen den Tarifvertrag nur zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die gem. §§ 311, 241 BGB mögliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag muss indessen soweit bestimmt sein, dass erkennbar ist, ob überhaupt, auf welchen Tarifvertrag, ggfls. auch auf welche Bestimmungen als Tarifvertrages verwiesen werden soll (vgl. BAG Urteil vom 08.03.1995 EzA § 1 TVG Nr. 40).
Einer solchen eindeutigen Bestimmtheit mangelt es in der von der Klägerin vorgelegten Einstellungsvereinbarung. Ein konkreter Tarifvertrag wird hier nicht benannt. Es wird aber auch nicht auf ein komplettes Tarifregime in der jeweiligen Fassung der einzelnen Tarifverträge (sogenannte große dynamische Klausel) verwiesen. Es wird lediglich auf „die tariflichen Bestimmungen der Eisen, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalens” hingewiesen, die neben Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Absprachen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gelten sollen. Welche tariflichen Bestimmen dieses konkret sein sollen, ist nicht aufgeführt.
Die Klage war daher mit dem Tenor angegebenen Kosten, Folge, die auf § 91 ZPO beruht, abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 311 ZPO.
Fundstellen