Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Anti-Strauß-Plakette

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für alle Betriebsangehörigen besteht die arbeitsvertragliche Verpflichtung, auf Betriebsfrieden und Betriebsablauf Rücksicht zu nehmen.

2. Das bedeutet nicht, daß im Betrieb über politische Tagesfragen nicht gesprochen und nicht diskutiert werden kann.

3. Provozierende parteipolitische Betätigung ist im Betrieb jedoch unzulässig. Sie führt erfahrungsgemäß zu Differenzen mit dem Arbeitgeber und anderen Belegschaftsmitgliedern.

4. Das demonstrative Zur-Schau-Tragen einer großen Anti-Strauß-Plakette zielt auf eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner ab. Eine solche fortwährende Provokation im Betrieb gefährdet erfahrungsgemäß den Betriebsfrieden und stört den Betriebsablauf. Nichts anderes kann gelten, wenn Politiker gegenteiliger oder anderer politischer Richtungen durch demonstratives Zur-Schau-Tragen von Anti-Plaketten oder Plakaten im Betrieb angegriffen werden.

 

Normenkette

GG Art. 5; KSchG § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443348

BB 1980, 468 (ST1)

DB 1980, 691 (ST1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 8 (LT1-2)

EzA, (LT1-4)

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