Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell im Öffentlichen Dienst gem. §§ 2, 3 TV zur Regelung der Altersteilzeit vom 5.5.1998. entgegenstehende dringende betriebliche Gründe iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ. Selbstbindung des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Bringt der Öffentliche Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er dem Grunde nach bereit ist, mit dem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren, nicht aber zur vom Arbeitnehmer beantragten Verteilung der Arbeitszeit, so hat sich der Arbeitgeber insoweit selbst gebunden, als er dem Antrag des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit, dem „Ob” der Alterteilzeit nicht mehr die Schwelle der wirtschaftlichen Überforderung entgegensetzen kann.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gem. dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 im Blockmodell, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von 5 Jahren anzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, das ihr vom Kläger unterbreitete Angebot vom 16.05.2006 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im Folgenden: TV ATZ) vom 05.05.1998, beginnend mit dem 01.04.2007 für die Laufzeit von fünf Jahren bei Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell anzunehmen.
Die Beklagte ist eine zu 100 % von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil in Höhe von 90 % sowie das Land Baden-Württemberg in Höhe von 10 %. Die Beklagte gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Baden-Württemberg an, der wiederum Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist.
Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten Beschäftigten gelangen jedenfalls kraft entsprechender individualarbeitsvertraglicher Bezugnahme – so auch beim Kläger – die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur Anwendung, u. a. die Bestimmungen des „Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, zuletzt geändert durch den 2. Änderungs-TV vom 30.06.2000”.
Der am 24.03.1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 18.06.1979 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur (FH) beschäftigt.
Er arbeitet im Institut für Reaktorsicherheit (IRS) im Labor für Reaktorkomponenten und -systeme (LCS) und ist für den Bereich Konstruktion zuständig. Er leitet als Konstrukteur die Gruppe Konstruktion und Werkstätten des LCS. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Konstruktion der Testzelle und von Testeinsätzen für die Beschleunigergetriebene Deuterium-Lithium-Hochfluss-Neutronenquelle (IFMIF). Außerdem ist der Kläger tätig für die Konstruktionen zum Experiment Versuchsstand zur Überprüfung von Brennelementen.
Bis einschließlich März 2007 beliefen sich die dem Kläger im Rahmen des bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses zustehenden monatlichen Bezüge auf der Grundlage einer tariflichen Eingruppierung in TVöD Entgeltgruppe 12 (vormals BAT, Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1, Stufe 10) auf 4.248,25 EUR brutto (siehe Gehaltsabrechnung für März 2007, Bl. 10 d. A.).
Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Bl. 12 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten „die Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) TV ATZ) vom 01.04.2007 bis 30.09.2009 als Arbeitsphase und vom 01.10.2009 bis 31.03.2012 als Freistellungsphase.”
Die Beklagte entgegnete dem Kläger in ihrem Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 13 d. A.), dass sie bedauere, ihm mitteilen zu müssen, dass sie derzeit aus finanziellen und personalwirtschaftlichen Gründen keine Altersteilzeitverträge mehr abschließen könne; sie verwies den Kläger darauf, sich zwei bis drei Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres nochmals in dieser Angelegenheit an sie zu wenden, damit sie erneut prüfen könne, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bestünde.
Auf den diesbezüglichen „Einspruch” des Klägers vom 30.05.2006 (Bl. 14 d. A.) entgegnete die Beklagte durch Schreiben vom 07.06.2006 (Bl. 15 d. A.) unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes, dass bereits mehr als fünf Prozent ihrer Tarifbeschäftigten ein Altersteilszeitverhältnis unterhalten würden und sie deswegen vorerst keinen weiteren Altersteilzeitverträgen zustimmen würde.
Auf das nochmalige Anschreiben des Klägers vom 09.06.2006 (Bl. 16 d. A.), dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell aufrechterhalte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2006 (Bl. 17 d. A.), dass sie nach heutigem Stand auch mit Mitarbeiter/innen, die da...