Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzeitarbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das auf Verlangen des Auszubildenden entsteht, muß nicht zwingend ein Vollzeitarbeitsverhältnis sein. Bietet der Arbeitgeber allen Auszubildenden einer Ausbildungsstufe an, in Teilzeittätigkeit (hier: 80 vH einer Vollzeittätigkeit) nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung zu arbeiten, so kann ein Jugendvertreter als einziger Auszubildender nicht nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis verlangen. Einem solchen Verlangen steht das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegen.
2. Berufung beim LArbG Frankfurt eingelegt, Sa 1282/87.
Normenkette
Nachgehend
Hessisches LAG (Urteil vom 15.03.1988; Aktenzeichen 7 Sa 1252/87) |
Fundstellen
DB 1987, 2418-2418 (L1-2) |
RzK, II 4a 14 (LT1-2) |
ArbuR 1987, 378-378 (S1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen