Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 1.416,60 (i. W. Eintausendvierhundertsechzehn 60/100 Deutsche Mark) nebst 10 % Zinsen hieraus seit 11.05.1994 zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich DM 472,20 (i. W. Vierhundertzweiundsiebzig 20/100 Deutsche Mark), beginnend mit dem Juni 1994, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von DM 2.644,66 (i. W. Zweitausendsechshundertvierundvierzig 66/100 Deutsche Mark) zu bezahlen.
3) im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5) Der Streitwert wird auf DM 4.061,26 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage gepfändete Ansprüche des Streitverkündeten Walter Hitz gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 15.02.1992 geltend.
Der Streitverkündete ist Arbeitnehmer bei der Beklagten. Seine monatliche Durchschnittsnettovergütung betrug DM 2.401,33.
Der Klägerin steht gegen den Streitverkündeten aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Landshut vom 27.08.1992 eine Forderung i. H. v. DM 2.974,– nebst 16,5 % Zinsen hieraus seit 15.02.1992 zu. Zur Hauptforderung sind weitere Kosten hinzugekommen, so daß sich eine Gesamtforderung von DM 4.061,26 ergibt. Da der Streitverkündete hierauf keine Zahlungen geleistet hat, erwirkte die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Landshut vom 25.01.1994 gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin des Streitverkündeten eine Pfändung von dessen gegen die Beklagte gerichteten Ansprüchen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 16.02.1994 zugestellt.
Mach Zustellung des genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse betreffend den Streitverkündeten ihnen bereits zugestellt worden seien. Angesichts dieser Vorpfändungen erwirkte die Klägerin mit Datum vom 25.01.1994 einen ergänzenden Beschluß des Amtsgerichts Landshut zu Lasten des Streitverkündeten des Inhalts, daß bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25.01.1994 die Ehefrau des Streitverkündeten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensteils unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte erfolgte am 16.02.1994.
Mit Schreiben vom 06.04.1994 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß der Beschluß nach § 850 c IV ZPO nur für die Klägerin wirkt, nicht jedoch für die ansonsten vorrangigen Pfändungsgläubiger.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr auf Grund ihrer Bevorrechtigung mangels Berücksichtigung der Ehefrau des Streitverkündeten bei dessen Einkommen nach der Pfändungstabelle Anlage zu § 850 c ZPO der Unterschiedsbetrag zwischen den pfändbaren Beträgen von DM 833,70 nach Stufe 0 bei Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person und von DM 361,50 nach Stufe 1 zu berücksichtigenden Personen zustehe. Dieser Unterschiedsbetrag belaufe sich auf monatlich DM 472,20, den die Beklagte an die Klägerin habe überweisen müssen. Hit dem Klageantrag in Ziff. 1 mache die Klägerin den Pfandbetrag von monatlich DM 472,20 für die Monate März 1994, April 1994 und Mai 1994 geltend. Da die Beklagte bisher die Zahlung verweigert habe, bestehe die Besorgnis, daß diese die künftig fällig werdenden Pfändungsbeträge ebenfalls nicht an die Klägerin auszahlen werde. Insoweit rechtfertige sich der auf zukünftige Zahlung gerichtete Klageanspruch in Ziff. 2 der Klage.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.416,60 nebst 10 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich DM 472,20, beginnend mit dem Monat Juli 1994, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von DM 4.061,26 nebst täglichen weiteren Zinsen in Höhe von DM 1,37 seit 25.01.1994 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin derzeit keine Zahlungen verlangen könne, da vorrangige Pfändungen vorhanden seien. Diese nahe die Beklagte vorab zu bedienen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß daran auch der Beschluß des Amtsgerichts Landshut gemäß § 850 c ZPO nichts ändere. Der mehrgepfändete Betrag habe den gleichen Rang wie die ursprüngliche Pfändung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, jeweils samt Anlagen, sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kempten ergibt sich aus §§ 2 I Nr. 3 a, 46 II ArbGG, 12, 13 ZPO. Für die Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner bleibt das Gericht sachlich und örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müßte....