Tenor
Der Antrag wird teils verworfen, teils zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Unterlassung einzelner mit der seitens des Arbeitgebers angestrebten Stilllegung des Standortes R. in Zusammenhang stehender Maßnahmen, wie den Ausbau bestimmter Gerätschaften und den Ausspruch von Kündigungen bis zum Abschluss von Verhandlungen über einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Arbeitgeber betreibt die beiden Betriebsstandorte R. (13 Mitarbeiter) und Sch. (ca. 16 Mitarbeiter). Der Betriebsstandort R. wurde bis 1999 von der Firma … eigenständig betrieben, der zuvor eigenständige Betriebsstandort Sch. ist seitens des Arbeitgebers in 1999 von der Firma … übernommen worden. Im einzelnen sind hier wesentliche Aspekte im Gesellschaftsrechtlichen sowie ggfs. im Arbeitsrechtlichen (Betriebsübergang?) unklar und streitig. Jedenfalls betreibt der Arbeitgeber nunmehr beide vormals selbständigen Betriebsstandorte. Unstreitig hat der Betriebsstandort R. einen Betriebsrat (den Antragsteller), streitig ist dessen Zuständigkeit auch für den Betriebsstandort Sch … mit der Konsequenz, dass die Mitarbeiter beider Standorte im Sinne des BetrVG zusammengerechnet werden.
Der Arbeitgeber plant, den Betriebsstandort R. zum 31. Juli 2000 zu schließen und hat zu diesem Zweck den Betriebsrat in der Woche ab dem 11. Juli 2000 informiert. Die Beteiligten führten unter Einschluss eines Vertreters der zuständigen Gewerkschaft Gespräche über den Abschluss eines freiwilligen Interessenausgleichs und Sozialplans. Am 19. Juli 2000 erhielt der Betriebsrat einen Entwurf eines freiwilligen Interessenausgleichs und Sozialplans. Ebenfalls wurden ihm Unterlagen im Rahmen der Anhörungsverfahren zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bezüglich der betroffenen Mitarbeiter in R. überreicht.
Am 21. Juli 2000 kündigte der Betriebsratsvertreter die Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung an, welche bei Gericht ebenso wie die Schutzschrift des Arbeitgebervertreters am 24. Juli 2000 einging.
Sämtlichen Mitarbeitern im Betriebsstandort R. wurden am Morgen des 27. Juli 2000 vor dem Anhörungstermin mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründete (Betriebsstilllegung) Kündigungen übergeben.
Der Betriebsrat führt aus, dass die Betriebsstandorte R. und Sch. unter einheitlicher Leitung einen gleichen Arbeitszweck erfüllten und daher lediglich Betriebsteile seien und zusammen einen Betrieb darstellten, für den er, der Betriebsrat, die Zuständigkeit habe. Insofern weise der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter auf, es müsse ein Interessenausgleich gemäß dem Prozedere in § 112 BetrVG über die geplante Maßnahme gemäß § 111 BetrVG verhandelt werden, wobei der Betriebsrat davon ausgeht, dass es sich eher um eine Betriebsverlagerung nach E. bei W. handele. Ebenfalls stehe dem Betriebsrat bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu deren Durchsetzung ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich dessen geplanter Betriebsänderung zu, der sich auch auf den Ausspruch von Kündigung bezöge, da durchaus zu erwarten sei, dass erneut betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und dessen dogmatischer Begründung, sei es aus dem Beteiligungsrecht selbst oder aus §§ 935, 940 ZPO, wird auf die diesen Anspruch stützende einschlägige Rechtsprechung und Literatur verwiesen.
Der Betriebsrat beantragt nach Hinweis des Gerichts bezüglich Bestimmtheitsbedenken,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Maßnahmen der Betriebsänderung der Schließung des Betriebsteils R., Hauptstraße 60–68, 24 … R. durchzuführen, insbesondere weitere Kündigungen auszusprechen, den Dampfkessel und die letzten beiden Reaktoren auszubauen und den Geländeboden abzutragen, solange nicht die Verhandlungen mit dem Antragsteller über einen Interessenausgleich auch unter Einschluss des Einigungsstellenverfahrens abgeschlossen sind.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber führt aus, dass die beiden Betriebsstätten selbständige Betriebe seien, die gerade nicht unter einheitlicher Leitung stünden, sie würden von den Personen geführt, die auch vor Übernahme durch den Arbeitgeber die Leitung inne gehabt hätten. Diese träfen die relevanten mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen selbständig. Insofern seien die §§ 111 ff BetrVG nicht einschlägig, da im Betrieb R. keine 20 Mitarbeiter beschäftigt seien und die Mitarbeiter im Betrieb Sch … gerade nicht hinzugerechnet werden könnten, eine Verpflichtung zur Verhandlung über einen Sozialplan existiere für den Arbeitgeber nicht. Im Übrigen führt der Arbeitgeber die in Literatur und Rechtsprechung einschlägigen Argumente gegen einen Unterlassungsanspruch in Zusammenhang mit Betriebsänderungen an. Schließlich verhandelten die Beteiligten momentan über einen freiwilligen Interessenausgleich und Sozialplan. Insofern mangele es auch an einem Verfügungsgrund.
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