Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit. Garantierente. Schätzrente. Abzugsbetrag. Tarifvertrag Kapital Kostenplan. Rentenantrag. Betreiben. ernsthaftes. Verpflichtung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands beträgt 8.909,20 EUR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Abzugsbetrages, welcher ihm im Rahmen einer Zahlung einer Schätzrente, die seitens der Beklagten an ihn gezahlt wird, vorgenommen worden ist.
Der Kläger ist 60 Jahre alt und war seit dem 18.11.1971 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Im Januar 2001 erkrankte der Kläger und erhielt seit August 2003 rückwirkend zum 01.07.2003 eine Versorgungsrente der Deutschen Telekom auf Grundlage des Tarifvertrages Kapitalkontenplan (Bl. 33 – 48 d. A.) und der diesbezüglichen Versorgungsbestimmungen. Aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit sind auf ihn die Sonderregelungen der Besitzstandsgruppe 1 nach Ziffer 10 der Versorgungsordnung zum TV Kapitalkontenplan anwendbar.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Versorgungsfalles „Invalidität” – wie beim Kläger vorliegend – wird zunächst die sog. Garantie-Rente an die Betroffenen zur Auszahlung gebracht. Die Schätzrente ist so lange zu zahlen, solange keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des allgemeinen Rentenrechts vorliegt und daraus eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu zahlen ist. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente würde dann der Höhe nach auf die Schätzrente angerechnet.
Anders als bei der Dienstunfähigkeit nach VAP-Recht wird hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern darauf, dass das Leistungsvermögen des Antragstellers entweder unter 3 Stunden (volle Erwerbsunfähigkeit) abgesunken oder auf einen Zeitraum von 3 bis 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsunfähigkeit) eingeschränkt ist. Weiterhin darf der Erwerbsunfähige nicht in der Lage sein, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb dieser zeitlichen Spannen auszuüben.
Die Beklagte ist daran interessiert, dass bei dem Dienstunfähigen auch die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden, damit bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit die Höhe der Schätzrente entsprechend der gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt werden kann. Die Beklagte verpflichtet daher alle dienstunfähigen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer konkreten gesundheitlichen Entwicklung alle 1 bis 3 Jahre beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger Anspruch auf die Zahlung der Schätzrente hat. Diese wird nach Ziffer 10.8.1.1 der Versorgungsbedingungen ergänzend zur Garantie-Rente dem Versorgungsempfänger gewährt, wenn er trotz ernsthaften Betreibens seines Rentenversicherungsantrages, ggf. im Klagewege, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Dem Kläger wurde zunächst auch eine Schätzrente gezahlt. Unter dem 15.11.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung im Widerspruchsbescheid mit, dass dem am 23.08.2006 erhobenen Widerspruch des Klägers nicht stattgegeben werden könne, da er trotz bzw. „nach der Aufforderung vom 25.08.2006” diesen „nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen” habe (Widerspruchsbescheid Bl. 49 – 50 d. A.).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.03.2007 dem Kläger seine tarifvertraglichen Pflichten nochmals erläutert und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er den nächsten Widerspruch wieder nicht begründen, er mit einer zumindest teilweisen Einstellung der betrieblichen Versorgungsleistungen rechnen müsse (Bl. 51 d.A.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Rentenbescheid vom 12.03.2008 trotz Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger vom 15.04.2008 nicht begründet.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Schätzrente ab dem 01.11.2008 (Bl. 56 – 57 d. A.). Die Kürzung wurde sodann zum 01.11.2008 auch umgesetzt. Die Garantie-Rente wurde dem Kläger belassen. Einbehalten wurde weiter eine 10%ige Kürzung der betrieblichen Versorgungsleistungen. Laut Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien zu Ziffer 10.8 der Versorgungsbedingungen werden bis zur Erteilung eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers 10 % der Bruttobetriebsrentenleistung einbehalten. Danach erfolgt eine Abrechnung unter Berücksichtigung der ggf. abzuführenden Beitragslasten.
Mit Schreiben vom 15.03.2007 hatte die Beklagte diese Spitzabrechnung noch zu Gunsten des Klägers bis einschließlich März 2007 durchgeführt. Im Rahmen der Spitzabrechnung wurde die Schätzrente zwar nicht zurückgefordert, der 10%ige Einbehalt aber auch nicht mehr nachgezahlt.
Gegen diese Entscheidung der Beklagten hatte der Kläger zunächst selbst am 24.10.2008 sowie unter dem 29.01....