Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage des Auszubildenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) begründet keine Anwendbarkeit der Regelungen über die Fristen zur Erhebung einer Klage gegen eine fristlose Kündigung nach den Bestimmungen §§ 13 Abs 1, 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine erweiternde Ausdehnung des § 13 Abs 1 Satz 2 KSchG auf das Berufsausbildungsverhältnis ist mit dessen Sinn und Zweck nicht vereinbar.

2. Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird. Dieses Klagerecht kann jedoch unter den Voraussetzungen, daß der Auszubildende mit der Klage längere Zeit zugewartet hat, der Arbeitgeber wegen des Zeitablaufs auf eine Nichteinreichung der Klage vertrauen durfte und ihm eine Einlassung nicht mehr zugemutet werden kann, verwirken.

3. Nimmt der Prozeßbevollmächtigte eines Auszubildenden 3 1/2 Wochen nach Zugang der fristlosen Kündigung Gespräche zur Bereinigung der geschaffenen Lage auf und kommt es zu keiner Lösung, ist eine 6 Wochen nach Zustellung der Kündigung erhobene Klage noch angemessen.

 

Normenkette

BBiG § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1 Fassung 1969-08-25, § 13 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 446284

DB 1985, 1952-1952 (L1-3)

EzB BBiG § 15 Abs 2, Nr 1 Nr 59 (L1-3)

EzB KSchG § 13, Nr 4 (LT1-3)

EzB KSchG § 4, Nr 7 (L1-3)

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