Orientierungssatz

1. Ein zoologischer Garten ist kein Tendenzbetrieb; es kann ein Wirtschaftsausschuß gebildet werden, dessen Mitglieder der Arbeitgeber nicht durch Drohung von Gehalts- und Lohnkürzungen in ihrer Tätigkeit behindern darf.

2. Auch ein Zoo, der wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt, die mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen an die Öffentlichkeit treten, dient nicht überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie der Erholung und Freizeitgestaltung der Bürger.

3. Weder auftretende Verluste eines Betriebes, die von der öffentlichen Hand abgedeckt werden, noch die anerkannte Gemeinnützigkeit können allein die Tendenzeigenschaft begründen.

 

Normenkette

ZPO § 890; BetrVG §§ 78, 118, 23 Abs. 3, § 106 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 85 Fassung: 1979-07-02, § 83 Abs. 3 Fassung: 1979-07-02

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441867

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