Nachgehend
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die beteiligte Firma ist ein Grossunternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie stellt in insgesamt 10 Werken, verteilt über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Stromkabel, isolierte Leitungen, Drähte, Litzen, Leitmaterial, Steckverbindungen und Zubehör für Hochfrequenzkabel sowie Schaltgeräte und Schaltanlagen und sonstige Erzeugnisse der elektrotechnischen Industrie her. Am 1.1.76 beschäftigte sie insgesamt 7.560 Arbeitnehmer, davon 4.853 gewerbliche und 2.707 Angestellte.
In sämtlichen Werken der beteiligten Firma bestehen Betriebsräte, die in einer konstituierenden Sitzung am 13.5.75 einen Gesamtbetriebsrat mit insgesamt 20 Mitgliedern gebildet haben. Am gleichen Tag wurden zu den Mitgliedern des errichteten Wirtschaftsausschusses die Mitglieder des Betriebsausschusses, insgesamt 7 Gesamtbetriebsratsmitglieder, bestimmt.
Am 10. Oktober 1975, am 26. November 1975 und am 17. Dezember 1975 sowie im März 1976 fanden Sitzungen des errichteten Wirtschaftsausschusses statt.
An der Sitzung am 10.10.75 nahm der Beauftragte der Beklagten zu 2), Herr Albert …, teil. Von Seite der Geschäftsführung wurde durch Herrn Dr. die Teilnahme des Herrn an der Wirtschaftsausschuss-Sitzung gerügt. Diese Frage war auch Gegenstand der Beratungen des Wirtschaftsausschusses in der Sitzung am 26.11. und 14.12.75. In der Rechtsfrage konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden. Vielmehr kamen sie überein, eine Klärung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren herbeizuführen.
Dementsprechend haben die Antragsteller mit ihrem am 9.4.76 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ein Beschlussverfahren eingeleitet.
Die Antragsteller sind der Meinung, hinsichtlich der Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten zu Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seien die §§ 31, 51 BetrVG analog anzuwenden mit der Folge, dass Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen könnten. Ein entsprechendes Antragsrecht stehe jedenfalls 1/4 der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zu, worüber der Wirtschaftsausschuss allein beschliessen könne, bzw. der Betriebsrat mit Mehrheitsbeschluss. Da die Antragsgegnerin diese Auffassung ablehne und darüber hinaus auf dem Standpunkt stehe, Abschnitt 11.1 der vom Gesamtbetriebsrat am 9.10.75 beschlossenen Geschäftsordnung sei rechtsunwirksam, werde eine gerichtliche Feststellung begehrt, wobei letztlich hilfsweise die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der genannten Geschäft Ordnungsvorschrift beantragt werde.
Abschnitt 11 Ziffer 1 der Geschäftsordnung lautet wie folgt:
„Zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates, des Betriebsausschusses und des Wirtschaftsausschusses wird der Beauftragte der IG – Metall – Vorstandsverwaltung eingeladen. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme.”
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der Antragsteller im einzelnen wird auf den Inhalt der einzelnen Schriftsätze vom 2.4., 14.9. und 16.12.76, dem mündlich verhandelt wurde verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass ein Beauftragter der Beteiligten zu 2. berechtigt ist, an Sitzungen des im Unternehmen der Beteiligten zu 3. bestehenden Wirtschaftsausschusses teilzunehmen, wenn ein Vierte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dies beantragt und/oder dies vom Wirtschaftsausschuss beschlossen wird.
Hilfsweise
festzustellen, dass ein Beauftragter der Beteiligten zu 2) aufgrund der bereits bislang gefassten Einladung des Betriebsrates, aber auch bei weiteren Einladungen berechtigt ist, an den nächsten Wirtschaftsausschussitzungen in der Beteiligten zu 3) teilzunehmen. Weiter hilfsweise, dass jedenfalls aufgrund des ordnungsgemäss ergangenen Antrags und dem entsprechenden Beschluss des Betriebsrates ein Mitglied der Beteiligten zu 2) jedenfalls berechtigt war, an der im März 1976 stattfindenden Wirtschaftsausschussitzung in der Beteiligten zu 3) teilzunehmen.
Hilfsweise
festzustellen, dass Abschnitt 11.1 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) vom 9.10.75 rechtswirksam ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, § 31 BetrVG sei auf Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht entsprechend anwendbar. Auch aus § 2 Abs. 1 BetrVG lasse sich kein einseitiges Recht des Betriebsrates oder Wirtschaftsausschusses ableiten, einseitig Gewerkschaftsvertreter zu allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses heranzuziehen. Wegen der restlichen Ausführungen im einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 2.6.76, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die Antragsteller haben zur Satzung ihrer Auffassung ein Gutachten über die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses von Herrn Dr. Reinhard Richa...